EU-Kommission geht gegen Deutschland wegen Vergabe von Rundfunklizenzen vor
Die Europäische Kommission (Kommission) wird die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wegen des rheinland-pfälzischen Landesrundfunkgesetzes verklagen. Das teilte die Kommission in einer Pressemitteilung vom 24.7.2003 mit. Nach Ansicht der Kommission werden durch das Gesetz ausländische Rundfunkveranstalter benachteiligt. Es enthalte diskriminierende Bestimmungen und verstoße gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit. Auch die Art und Weise der Anwendung des Gesetzes durch die Behörden führe zu einer Bevorzugung der lokalen Veranstalter von terrestrischem Rundfunk bei der Vergabe von Lizenzen.
Bis heute seien in Rheinland-Pfalz lediglich drei Lizenzen für den terrestrischen Rundfunk vergeben worden, was nach Auffassung der Kommission bereits die Möglichkeiten, Rundfunk zu veranstalten, beträchtlich einschränkt. Die monierten Bestimmungen normieren einmal die Verdoppelung bereits erteilter Lizenzen und, dass der Bewerber für die Vergabe der zweiten und dritten Lizenz Programme anbieten muss, die sich wesentlich von denen des ersten Lizenznehmers unterscheiden. Weiter würden Bewerber, deren Studioproduktion in Rheinland-Pfalz angesiedelt sei, durch die Regelungen bevorzugt behandelt.
Die Ausführung des Gesetzes durch die zuständigen Behörden erfolge ebenfalls auf diskriminierende Art und Weise. Die Kommission macht diesen zum Vorwurf, Bestimmungen in diskriminierender Weise angewandt zu haben, indem sie Anbietergemeinschaften bevorzugt hätten, deren Mitglieder zu gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen vor Ort gehörten, die zur wirtschaftlichen Stärkung des Bundeslandes beitragen würden. Hierbei beruft sie sich auf angebliche Angaben der Behörden selbst. Die deutschen Behörden entgegnen den Vorwürfen mit der Aussage, die Maßnahmen seien zum Schutze des Medienpluralismus erforderlich. Nach Ansicht der Kommission verstoßen die Maßnahmen jedoch gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit.
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