Keine unerwartet hohen Gebühren für Gespräch nach Weiterleitung
Wirbt ein Telefonauskunftanbieter mit der Weiterleitung zu Service-Rufnummern, so darf er für die Verbindung zu diesem Anbieter maximal zehn Prozent mehr verlangen als dieser bei einer Direkteinwahl. Anderenfalls bedarf es eines Hinweises in der Werbung auf den höheren Preis. Das entschied das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 27.6.2003 (6 U 210/02). Im Fall hatte die Telekom für eine Weiterleitung zur Bahnauskunft insgesamt 98 Cent verlangt; für die Verbindung zur Telefonauskunft 49 Cent und nochmals 49 Cent für das Durchstellen. Das Gespräch mit der Bahnauskunft kostet den Anrufer 99 Cent pro Minute. Wird die Bahnauskunft direkt angewählt, werden nur 60 Cent pro Minute für das Gespräch fällig. Auf den Werbeplakaten für den Weiterleitungsservice der Telekom befanden sich keine Preisangaben. Daraufhin hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Telekom geklagt.
Das OLG untersagte diese Werbung unter Androhung eines Ordnungsgeldes als irreführend. Die Richter begründete ihre Entscheidung damit, dass das Verbindungsentgelt ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung des Verbrauchers sei, den Service zu nutzen. Die ganz überwiegende Mehrheit der Anrufer werde jedoch davon ausgehen, dass nach der Weiterleitung zu 98 Cent das weitere Gespräch nach den Gebühren der Bahnauskunft abgerechnet werde. Die Tatsache, ob der Kunde überhaupt eine konkrete Vorstellung von den Preisen der Bahnauskunft habe, falle hierbei nicht ins Gewicht. Eine Information über die anfallenden Gebühren kurz vor Weiterleitung genüge nicht. Der Verbraucher wisse entweder gar nicht um die genauen Tarife der Bahnauskunft, so dass ein schneller Vergleich nicht möglich sei, oder aber er werde dennoch aus Bequemlichkeit den Service in Anspruch nehmen. Daher sei ein Hinweis in der Werbung der Beklagten erforderlich, dass nach der Weitervermittlung ein Tarif verlangt werde, der mindestens zehn Prozent höher sei als bei einer Direktwahl der Bahnauskunft.
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