Wer Versand von E-Mails über Internetangebot ermöglicht haftet als Mitstörer
Wer den Versand von E-Mails über ein öffentliches Internetangebot ermöglicht, haftet als Mitstörer, falls das Angebot zum Versenden ungewünschter E-Mails, dem so genannten "Spamming", genutzt wird. Das entschied das Landgericht München I (LG) am 29.4.2003 im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 33 O 5791/03). Im Fall hatte ein Münchener Rechtsanwalt von einem Unbekannten insgesamt 16 E-Mails mit unzutreffender Absenderadresse erhalten, die alle über das öffentliche Internetangebot eines Unternehmens verschickt worden waren. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, das weitere Versenden von E-Mails an den Rechtsanwalt zu unterbinden, beantragte dieser bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG kam nach mündlicher Verhandlung zu dem Schluss, dass der Rechtsanwalt von dem Unternehmen entsprechende Schutzmaßnahmen verlangen könne. Notfalls müsse das Unternehmen ganz darauf verzichten, in seinem Internetangebot das Versenden von E-Mails anzubieten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung der Missbrauchsgefahr, die entsprechenden Angeboten zwangsläufig innewohne. Der Gewerbetreibende müsse sich gegen das Überschwemmtwerden mit unerwünschter E-Mail und den damit verbundenen nachteiligen Folgen rechtlich zur Wehr setzen können.
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