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05.05.2003; 20:32 Uhr
Streit wegen Einstellung von Strafverfahren gegen Versender irreführender SMS
Strafverfolgungsbehörden lehnen Betrug mangels Täuschung ab - Beschwerde erfolglos

Wer Benutzer von Mobiltelefonen durch den Versand irreführender Kurznachrichten zum Anrufen teurer Sonderrufnummern veranlasst, muss scheinbar kein Bestrafung wegen Betrugs befürchten. Nach einem Bericht von heise online vom 1.5.2003 lehnte nach der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (OLG) nun auch die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens ab (Az. 3 Zs 82/03). Im Fall hatte ein Unbekannter unaufgefordert in großen Mengen Kurznachrichten verschickt, in denen es hieß "Jemand der Dich kennt, hat uns beauftragt, Dir eine Nachricht zu senden. Die Person ist verrückt nach Dir. Wenn du wissen willst, wer diese Person ist, dann rufe folgende Nummer an...". Angeben war im Folgenden eine teure Sonderrufnummer. Wie heise online berichtet, hatten sich Empfänger der Nachricht belästigt gefühlt und deshalb bei der Staatsanwaltschaft am LG Strafanzeige wegen Betruges gestellt. Die Strafverfolger hatten Ermittlungen allerdings abgelehnt. Sie begründeten das damit, dass es bereits an einer geeigneten Täuschungshandlung fehle. Durch die zahlreichen Berichte über den Missbrauch teurer Sonderrufnummern sei inzwischen allgemein bekannt, dass die Nutzung dieser Nummern mit erheblichen Kosten verbunden sei. Ein Irrtum eines etwaigen Anrufers darüber, dass er bei Anrufen der Nummer nicht den Namen des vermeintlichen Auftraggebers erhalte, sei unbeachtlich. Die Generalstaatsanwaltschaft, die über eine Beschwerde gegen die Einstellung zu entscheiden hatte, schloss sich dieser Auffassung nach Darstellung von heise online an.

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