Verabschiedung der Urheberrechtsreform verzögert sich weiter
Die Verabschiedung der vom Bundestag bereits beschlossenen Urheberrechtsreform verzögert sich weiter. Wie der Bundesrat am 23.5.2003 mitteilte, hat die Länderkammer auf ihrer Sitzung vom gleichen Tag wegen des Gesetzentwurfs mehrheitlich den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft kann deshalb bis auf Weiteres nicht in Kraft treten. Grund für die Anrufung des Vermittlungsausschusses waren Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat beim Urheberrechtsschutz privater Normwerke, beim so genannten Recht zur Privatkopie, der Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und beim Umfang des Schutzes der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen vor Entfernung und Veränderung. Durch den geplanten Urheberrechtsschutz für DIN-Normen und ähnliche Regelwerke, auf die sich Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Verlautbarungen beziehen, sieht der Bundesrat das schützenswerte Interesse der Rechtsunterworfenen an einer möglichst ungehinderten Information über die für sie geltenden Vorschriften gefährdet. Im Zusammenhang mit dem Recht zur Privatkopie setzt sich der Bundesrat nochmals für eine Einschränkung des Rechts auf die Herstellung von Kopien von rechtmäßigen Vorlagen ein. Außerdem soll nach dem Willen der Länderkammer in Zukunft die Möglichkeit entfallen, digitale Privatkopien durch Dritte herstellen zu lassen. Die Bundesländer begründen das mit den mit dieser Möglichkeit verbundenen Mißbrauchsmöglichkeiten. Einschränken will der Bundesrat außerdem die gesetzliche Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte. Nach der Vorstellung der Länderkammer sollen bei Kopiervorgängen, bei denen notwendig mehrere Geräte zusammenarbeiten, nur noch das Gerät von der Vergütungspflicht erfasst werden, das "am deutlichsten dazu bestimmt ist".
Dokumente:
- Pressemitteilung des Bundesrats v. 23.5.2003
- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages v. 9.4.2003 (BT-Drs. 15/837)
- Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 6.11.2002 (BT-Drs. 15/38)
Institutionen:
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