Erstmals Musiktauschbörse in Deutschland ausgehoben
Die Strafverfolgungsbehörden haben erstmals in Deutschland eine der umstrittenen Musiktauschbörsen ausgehoben. Wie der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft Deutschlands (Bundesverband Phono) am 6.5.2003 mitteilte, stellte die Polizei vor wenigen Tagen bei einem Informatikstudenten im Landkreis Fürth sechs Rechner sicher, auf denen eine Musiktauschbörse in Art des mittlerweile geschlossenen "Napster" betrieben worden war. Über das Angebot hatten wochenlang täglich im Schnitt etwa 3000 Teilnehmer mehr als eine Million Musiktitel zum Herunterladen angeboten. Auch der Student selbst, über dessen Rechner das Angebot lief, hatte mehrere Tausend Musikdateien bereitgestellt. Aufmerksam geworden waren die Behörden auf die Tauschbörse nach Ermittlungen des Bundesverbands Phono. Der Verband hatte Strafanzeige gestellt, anschließend hatte die Staatsanwaltschaft über die IP-Nummer des Internetangebots die Identität des Anbieters ermittelt. Gegen den Studenten wurde ein Strafverfahren wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen eingeleitet. Außerdem erwartet ihn möglicherweise eine Schadensersatzklage der Rechteinhaber.
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird nach § 106 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist bereits der Versuch entsprechender Handlungen strafbar. Das gleiche gilt nach § 108 UrhG für die Verletzung verwandter Schutzrechte, wie sie beispielsweise ausübenden Künstlern, Rundfunksendern und Tonträgerherstellern zustehen. Falls der Täter bei einer solchen Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig handelt, ist die Strafe nach § 108a Abs. 1 UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Bei einem entsprechenden Vorsatz kann schon eine einmalige Gesetzesverletzung für eine gewerbsmäßige Begehung ausreichen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des Bundesverbands Phono v. 6.5.2003
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) v. 9.9.1965 i. d. F. v. 23.7.2003
Institutionen:
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