Recht zur Privatkopie kein Informationsrecht gegenüber dem "geistigen Eigentum" der Urheber
Das Recht zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch, das sogenannte "Recht zur Privatkopie", sollte nicht als "Informationsrecht" der Verbraucher gegenüber dem geistigen Eigentum der Urheber verstanden werden. Das erklärte der parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium (BMJ), Alfred Hartenbach, am 2.5.2003 in Berlin auf den Feierlichkeiten anlässlich des 100jährigen Bestehens der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Niemand käme auf die Idee, sich in einer Buchhandlung ein Buch zu greifen und unter Berufung auf sein Informationsgrundrecht die Bezahlung zu verweigern, meinte Hartenbach. In den neuen Medien sei ein solches Verhalten aber zunehmend zu beobachten. Hier gelte es gegenzusteuern, um mehr Achtung vor dem geistigen Eigentum zu schaffen. Mit Blick auf die im Jahr 1965 vorgenommene Regelung des Rechts zur Privatkopie im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) sprach der Staatssekretär von einem "Gefahrenherd". Die Regelung sei lediglich geschaffen worden, um den Urhebern wenigstens eine Vergütung zu sichern, wo ein Verbot nicht durchsetzbar erschien, betonte Hartenbach.
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