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28.03.2003; 10:01 Uhr
Rubbel-Gewinnspiel von McDonalds wettbewerbswidrig
LG München I bejaht "besonders starken Anlockeffekt" und "intensiven psychologischen Kaufzwang"

Das sogenannte "McMega-Rubbel-Gewinnspiel" der Schnellgaststättenkette McDonald's und die dafür gesendete Fernsehwerbung war wettbewerbswidrig. Das entschied das Landgericht München I (LG) am 26.3.2003 (Az. 33 O 1562/03). Die Richter gaben damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (BVVZ) statt. Bei dem umstrittenen Gewinnspiel hatte McDonald's im Januar 2003 in seinen Ladengeschäften beim Kauf seiner Erzeugnisse an die Käufer Rubbelkarten ausgegeben. Mit den Rubbelkarten konnten neben Getränken und kleineren Imbissen auch eine Digitalkamera, ein Motorroller und Geldpreise von zehnmal 10.000 Euro und einmal einer Million Euro gewonnen werden. Für das Gewinnspiel wurde unter anderem auch in einer etwa 350 Mal ausgestrahlten Fernsehwerbung geworben. Dabei wurden vor allem die Geldpreise stark in den Vordergrund gestellt. Der BVVZ hatte McDonald's vorgeworfen, das Gewinnspiel sei wettbewerbswidrig.

Das LG gab der Klage des Verbraucherverbands in vollem Umfang statt. Nach Auffassung der Richter ergab sich die Wettbewerbswidrigkeit des Gewinnspiels aus einer Zusammenschau verschiedener Umstände. Die hohen und stark beworbenen Geldpreise führten zu einem "besonders starken Anlockeffekt". Dazu komme, dass sich durch die Koppelung von Warenverkauf und Losausgabe ein "intensiver psychologischer Kaufzwang" ergebe. Verstärkt würde diese Anreizwirkung noch dadurch, dass sich das Gewinnspiel und die dazugehörige Werbung in ganz erheblichem Umfang an Kinder und Jugendliche gerichtet habe, deren geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei. Die Richter meinten, es sei mit Preisen geworben worden, die verglichen mit dem Warenwert "vollkommen außer Verhältnis stehende, jedes Wertgefühl von Kindern und Jugendlichen aushebelnde Größenordnungen" dargestellt hätten.

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