Oberverwaltungsgericht bestätigt einstweilige Sperrung rechtsradikaler Internetangebote
Der Streit einer Reihe nordrhein-westfälischer Zugangsanbieter mit der Bezirksregierung Düsseldorf über die Sperrung rechtsradikaler Internetangebote ist vorerst beendet. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entschied am 19.3.2003, dass die Sperrungsverfügungen bis auf weiteres befolgt werden müssen (Az. 8 B 2567/02). Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (VG) vom Dezember 2002. Zur Begründung führte das OVG aus, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrungsverfügung überwiege das Interesse des Zugangsanbieters, der Anordnung bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit nicht nachkommen zu lassen. Es spreche im Übrigen einiges dafür, dass die Sperrungsverfügungen rechtmäßig gewesen seien. Sie hätten Internetangebote betroffen, die kriegsverherrlichend und volksverhetzend seien, Kennzeichen verfassungswidriger Vereinigungen verwendeten und offensichtlich geeignet seien, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Maßnahmen gegenüber den für die Internetangebote Verantwortlichen in den USA hätten sich als nicht durchführbar beziehungsweise nicht erfolgversprechend erwiesen. Deshalb habe die Bezirksregierung auch die Internet-Zugangsanbieter in Anspruch nehmen können. Die Sperrung sei auch technisch möglich und zumutbar. Auch wenn es für viele Internetnutzer möglich sei, die gesperrten Seiten trotz der Sperrung zu erreichen, handele es sich um einen "Schritt in die richtige Richtung" und damit um eine geeignete Maßnahme. Dem verhältnismäßig geringen Aufwand für die Zugangsanbieter stünden schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen durch die gesperrten Internetangebote gegenüber.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Februar 2002 knapp 80 Zugangsanbieter aus Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, den Zugang zu zwei US-amerikanischen Internetangeboten mit rechtsextremistischem Inhalt zu sperren. Etwa die Hälfte der betroffenen Unternehmen legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein. Sie beriefen sich darauf, die Bezirksregierung sei für die Sperrungsverfügungen gar nicht zuständig gewesen. Die von der Behörde geforderten Maßnahmen ermöglichten abgesehen davon nur die Sperrung einiger weniger Seiten und könnten außerdem leicht umgangen werden. Der Aufwand, den die betroffenen Unternehmen mit Einrichtung und Aufrechterhaltung der Sperren hätten, sei deshalb überflüssig. Die Zugangsanbieter beklagten außerdem, durch das Vorgehen würden nordrhein-westfälische Unternehmen gegenüber Anbietern in anderen Bundesländern benachteiligt. Die Bezirksregierung begann im Juli 2002 trotzdem damit, die Widersprüche zurückzuweisen. Daraufhin erhoben 17 Provider Klage zu den Verwaltungsgerichten. Um die aufschiebende Wirkung der Klagen zu beseitigen, erklärte die Bezirksregierung die Sperrungsverfügungen im September 2002 für sofort vollziehbar. In einigen Fällen wurde der Sofortvollzug auf Antrag der Provider von den Verwaltungsgerichten ausgesetzt, in anderen Fällen bestätigt. Bundespräsident Johannes Rau (SPD) hatte die Bundesländer noch Anfang März 2003 aufgefordert, dem Beispiel Nordrhein-Westfalens zu folgen und entschiedener gegen rechtsextremistische und rassistische Angebote im Internet vorzugehen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.3.2003
- Muster des Widerspruchsbescheids v. 22.7.2002
- Muster der Sperrungsverfügung v 6.2.2002
- Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Institutionen:
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