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28.02.2003; 16:55 Uhr
LG Hamburg bestätigt Wettbewerbswidrigkeit von "Bietagenten"
Einstweilige Verfügung aufrechterhalten - Rechtslage weiter unklar

Die Wettbewerbswidrigkeit der Herstellung und Verbreitung sogenannter "Bietagenten" bleibt unklar. Das Landgericht Hamburg (LG) bestätigte am 27.2.2003 eine einstweilige Verfügung, durch die es Anfang Dezember 2002 auf Antrag des Internetauktionshauses eBay Deutschland GmbH (eBay) Herstellung und Vertrieb des Programms "Biet-O-Matic" untersagt hatte. Die Software ermöglicht es dem Benutzer, laufende Auktionen selbsttätig zu überwachen und kurz vor Auktionsende Höchstgebote abgeben zu lassen, ohne die Gefahr eines nochmaligen Überbotenwerdens eingehen zu müssen. Die Hamburger Richter schlossen sich der Auffassung von eBay an, der Anbieter des Programms verleite Kunden des Auktionshauses zum Vertragsbruch. Die Benutzung von "Bietagenten" bei der Teilnahme an Auktionen sei allen Kunden von eBay nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform untersagt. Die Entscheidung des LG Hamburg stellt eine erst vor kurzem ergangene Entscheidung des LG Berlin in Frage. Das Gericht hatte Mitte Februar 2003 die Verbreitung des vergleichbaren Programms "Last Minute Gebot" der Firma Paragon Technologie GmbH (Paragon) für zulässig erklärt. Die Berliner Richter meinten, Benutzer des Auktionshauses könnten auch händisch erst kurz vor Auktionsende ein Gebot abgeben. Diese Gefahr bestehe bei einer Auktion begriffsnotwendig, weil immer das höchste Gebot zum Zuge komme. Dass durch den Einsatz von "Bietagenten" die umsatzabhängigen Einnahmen von eBay gefährdet würden, erklärte die Kammer für unbeachtlich. Es könne nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, einem Unternehmen bestimmte Einkünfte zu garantieren.

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