Klage in USA stellt Zulässigkeit von Schutzhüllenverträgen bei Software in Frage
Eine Klage in den USA stellt die Zulässigkeit von sogenannten "Schutzhüllen-" oder "Gebrauchsverträgen" bei der Überlassung von Computersoftware in Frage. Die US-Verbraucherin Cathy Baker reichte am 7.2.2003 bei einem kalifornischen Gericht in San Rafael eine sogenannte "Sammelklage" ("class action") gegen Microsoft, Symantec und eine Reihe anderer US-Softwarehersteller ein. Baker behauptet unter anderem, die Softwareunternehmen wirkten dabei zusammen, Kunden bei der Überlassung von Software die Kenntnisnahme ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Kauf unmöglich zu machen. Die Käufer könnten von den allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig erst Kenntnis nehmen, wenn sie das gekaufte Programm auf ihrem Rechner einrichteten. Bei fehlendem Einverständnis mit dem "Kleingedruckten" dürften sie die Software in vielen Fällen weder benutzen noch ohne Weiteres im Geschäft zurückgeben. Damit würden für Verbraucher "Hürden errichtet und unfaire Belastungen auferlegt". Geht es nach dem Willen von Baker, sollen die Softwarehersteller ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, in Zukunft in allen Ladengeschäften in gedruckter Form aushängen und alle Kunden entschädigen, die in den letzten vier Jahren die umstrittenen Softwarepakete gekauft haben. Betroffen wären unter anderem die Käufer von Microsofts "Windows XP" und Symantecs "Norton Antivirus". Darüber hinaus verlangt Baker Strafschadensersatz ("punitive damages") in unbestimmter Höhe unter dem Gesichtspunkt des Betruges.
Softwarehersteller versuchen häufig, ihre allgemeine Geschäftsbedingungen durch die Verpackung ihrer Computerprogramme in den Softwareüberlassungsvertrag mit dem Käufer einzubeziehen. Dafür wird auf der Verpackung der Hinweis abgedruckt, dass für den Softwareüberlassungsvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen gelten sollen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Veräußerungsbeschränkungen werden entweder ebenfalls auf der Verpackung abgedruckt oder den Programmunterlagen in gedruckter Form beigelegt. Weil Hinweis und allgemeine Geschäftsbedingungen häufig durch eine durchsichtige Schutzhülle sichtbar sind, hat sich für diesen Versuch der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen der Begriff "Schutzhüllenvertrag" durchgesetzt (engl. "Shrink Wrap Licence"). Häufig begegnet man inzwischen auch dem Versuch, allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine Bildschirmanzeige einzubeziehen. Bei diesen Bildschirmanzeigen erscheint vor dem ersten Ablaufenlassen des Computerprogramms auf dem Bildschirm ein Hinweis, dass für den Softwareüberlassungsvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen gelten sollen. In einigen Fällen bleibt es bei diesem allgemein gehaltenen Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. In anderen Fällen werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Bildschirm im Wortlaut dargestellt. Immer häufiger werden auch Bildschirmanzeigen eingesetzt, die den Benutzer am Bildschirm auffordern, durch Drücken einer bestimmten Taste, einer bestimmten Tastenkombination oder durch Anklicken einer bestimmten Bildschirmstelle mit der Maus die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zu bestätigen.
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