Fahrzeugmarke kann auch durch bloße Überholungsarbeiten erhalten werden
Eine Marke für die Herstellung von Fahrzeugen kann auch durch bloße Überholungsarbeiten bereits hergestellter Fahrzeuge erhalten werden. Das entschied das Landgericht München I (LG) durch ein am 11.2.2003 veröffentlichtes Urteil (Az. 21 O 9121/01). Im Fall war der Fahrzeughersteller Audi von einem Konkurrenten verklagt worden, der die 1955 von Audi eingetragene Marke "NSU" für eigene Zwecke nutzen wollte. Der Kläger war der Auffassung, die Marke müsse wegen Verfalls gelöscht werden, weil Audi den Begriff seit Jahren nur noch in Lizenz für die Fahrradproduktion vergeben habe. Audi berief sich darauf, über Vertragspartner nach wie vor umfangreicher Weise Zubehör- und Ersatzteile auch für NSU-Motorräder anzubieten und Generalüberholungen durchführen. Das LG kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die "Generalüberholungen" auf ein völliges Zerlegen und Wiederzusammenbauen der Motorräder hinausliefen und meine, eine solche "Komplettrestauration" eines Markenprodukts sei nur mit Zustimmung des Markeninhabers zulässig. Ein Verfall der Marke "NSU" scheide deshalb aus, weil Audi die Marke nach wie vor zur Kraftfahrzeugherstellung im weiteren Sinn benutze.
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