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14.02.2003; 17:41 Uhr
LG Berlin hält "Bietagenten" nicht für wettbewerbswidrig
Einstweilige Verfügung gegen Softwarehersteller aufgehoben

Herstellung und Vertrieb sogenannter "Bietagenten" sind möglicherweise doch nicht wettbewerbswidrig. Das Landgericht Berlin (LG) entschied am 11.2.2003, das Internetauktionshaus eBay Deutschland GmbH (eBay) könne der Paragon Technologie GmbH (Paragon) nicht die weitere Verbreitung ihres Programmes "Last Minute Gebot" untersagen. Eine auf Antrag von eBay im November 2002 gegen das Unternehmen erlassene einstweilige Verfügung hob das Gericht auf. Der Auktionsmanager "Last Minute Gebot" ermöglicht es dem Benutzer, laufende Auktionen selbsttätig zu überwachen und kurz vor Auktionsende Höchstgebote abgeben zu lassen, ohne die Gefahr eines nochmaligen Überbotenwerdens eingehen zu müssen. eBay hatte Paragon wegen dem Verkauf des Programms Verleitung zum Vertragsbruch vorgeworfen. Die Benutzung von "Bietagenten" bei der Teilnahme an Auktionen sei allen Kunden von eBay nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform untersagt. Das LG schloss sich der Auffassung von eBay allerdings nicht an. Benutzer des Auktionshauses könnten auch händisch erst kurz vor Auktionsende ein Gebot abgeben. Diese Gefahr bestehe bei einer Auktion begriffsnotwendig, weil immer das höchste Gebot zum Zuge komme. Dass durch den Einsatz von "Bietagenten" die umsatzabhängigen Einnahmen von eBay gefährdet würden, erklärte die Kammer für unbeachtlich. Es könne nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts sein, einem Unternehmen bestimmte Einkünfte zu garantieren. Die Entscheidung des LG stellt eine Reihe anderer einstweiliger Verfügungen in Frage, die eBay in der Vergangenheit unter anderem gegen die Hersteller der Auktionsmanager "Zuschlag" und "Biet-O-Matic" erwirkt hatte. Die betroffenen Unternehmen hatten dem Auktionshaus von Anfang an vorgeworfen, es wolle lediglich durch ein Hochschaukeln von Geboten höhere Verkaufsgebühren einnehmen.

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