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31.01.2003; 17:28 Uhr
Gericht stärkt künstlerische Freiheit bei fiktiven Romanen an realen Orten
Gewisse Überstimmung mit Realität wesensimmanent - Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten hinzunehmen

Das Landgericht Münster (LG) hat die künstlerische Freiheit von Romanautoren gestärkt, in deren Werken fiktive Personen an realen Orten auftreten. Das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel teilte am 31.1.2003 mit, eine Kammer des Gerichts habe die Klage eines Hochschullehrers der Westfälischen Wilhelms-Universität gegen Verfasser und Verleger des Kriminalromans "Wilsberg und der tote Professor" abgewiesen (Az. 12 O 601/02). Der Roman beschäftigt sich mit dem mysteriösen Tod eines Sprachwissenschaftlers, der beim Versuch ums Leben kommt, sich einer Studentin unsittlich zu nähern. Der Kläger hatte sich in der Figur des Wissenschaftlers verleumderisch dargestellt gesehen und erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb des Buches beantragt. Im Hauptsacheverfahren konnte sich der Privatdozent mit seiner Auffassung nicht durchsetzen. Das Gericht verneinte bereits eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und meinte, selbst wenn eine solche vorläge, sei die Tätigkeit von Autor und Verlag durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt. Es sei, so die Urteilsbegründung, der "hier verwendeten Kunstgattung des Kriminalromans mit Lokalkolorit wesensimmanent, dass es gewisse Übereinstimmungen mit der Realität gibt. Machte man nun die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans davon abhängig, dass es keinerlei Übereinstimmung mit realen Orten und Persönlichkeiten erkennbar bleibt, nähme man der hier vorliegenden Kunstgattung gerade ihr prägendes, wesenseigene Merkmal. Eine derartige Untersagung liefe damit auf eine komplette Verdrängung der hier vorliegenden Kunstgattung hinaus und würde die Kunstfreiheit in diesem Bereich nicht nur einschränken, sondern eliminieren."

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