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22.01.2003; 16:36 Uhr
US-Zuganganbieter muss Kundendaten von Tauschbörsen-Nutzern mitteilen
Wichtiger Erfolg für US-Musikwirtschaft

Die US-Musikwirtschaft hat beim Vorgehen gegen die umstrittenen Tauschbörsen im Internet einen wichtigen Erfolg errungen. Ein US-Bezirksgericht in Washington verurteilte am 21.1.2003 den Zugangsanbieter Verizon, der Recording Industry Association of America (RIAA) die Kundendaten eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers mitzuteilen (Az. 02-MS-0323). Der Verband begrüßte das Urteil als Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung. Der Provider kündigte an, gegen die Entscheidung Berufung einlegen zu wollen. Dabei unterstützen wollen das Unternehmen die Electronic Frontier Foundation (EFF) und andere US-Bürgerrechtsorganisationen. Unternehmen und Bürgerrechtler halten eine Bestimmung des US-Urheberrechts für verfassungswidrig, nach der Zugangsanbieter beim Verdacht von Urheberrechtsverletzungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen werden können. Die Regelung war im Jahr 1998 durch den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) eingeführt worden. Nach Auffassung der Kritiker ist ein Auskunftsanspruch auf Grund eines bloßen Verdachts mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.

Nachdem in den USA in der Vergangenheit vor allem die Betreiber von Musiktauschbörsen gerichtliche Schritte befürchten mussten, nehmen Musikindustrie und Strafverfolger seit einiger Zeit verstärkt auch die Nutzer illegaler Internetangebote ins Visier. Ein Sprecher der beim US-Justizministerium angesiedelten US-Generalstaatsanwaltschaft kündigte Mitte August 2002 an, schon bald strafrechtlich gegen die Nutzer rechtswidriger Dateitauschbörsen im Internet vorgehen zu wollen. Zurückgreifen wollen die Strafverfolger dabei anscheinend an ein wenig bekanntes Bundesgesetz, das noch im Jahr 1997 unter der Präsidentschaft von Bill Clinton in Kraft getreten ist. Nach dem sogenannten No Electronic Theft Act (NET-Act) kann das Tauschen urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik, Filmen oder Computersoftware auch im Familien- und Freundeskreis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wenn der Wert der betroffenen Werke 1000 US-Dollar übersteigt. Hat das getauschte Material einen Wert von mehr als 2500 US-Dollar, drohen sogar bis zu fünf Jahren Haft. Vertreter der US-amerikanischen Verwertungsindustrie begrüßten die Ankündigung als "sehr hilfreich". Verbraucherverbände warnten dagegen, es könne nicht angehen, die geschätzten 70 Millionen US-Amerikaner zu kriminalisieren, die Tauschbörsen benutzten.

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