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14.01.2003; 17:38 Uhr
eBay haftet nicht für Verkauf gefälschter Rolex-Uhren
Urteil des LG Düsseldorf - Kennenmüssen für Haftung nicht ausreichend

Das Internet-Auktionshaus eBay Deutschland haftet nicht für den Verkauf gefälschter Rolex-Uhren durch seine Kunden. Das entschied nach einem Bericht von "JurPC" vom 13.1.2003 das Landgericht Düsseldorf (LG) durch Urteil vom 29.10.2002 (Az. 4 a O 464/01). Eine Pflicht des Auktionshauses, Auktionen unabhängig von einem Hinweis laufend auf fremde Rechtsverletzungen zu überwachen, lehnten die Richter ab. Die Schweizer Hersteller der Uhren hatten dem Auktionshaus vorgeworfen, für die Versteigerung von Rolex-Fälschungen bei eBay Deutschland mit verantwortlich zu sein. Die Haftungserleichterungen des Teledienstegesetzes (TDG) beim Anbieten fremder Inhalte griffen nicht, weil es sich bei den umstrittenen Angeboten um eigene Inhalte von eBay handele. Das Auktionshaus stehe beim Anbieten der Artikel, dem Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung im Mittelpunkt des Geschehens und habe von Anfang Kenntnis vom Inhalt der Auktionen. eBay habe sich die Angebote jedenfalls zu Eigen gemacht. Das Auktionshaus hatte sich dagegen darauf berufen, die Verantwortlichkeit für die Auktionen liege allein bei den Versteigerern. Die Angebote würden nach Eingabe durch die Nutzer selbsttätig in das Internet eingestellt, ohne dass eine natürliche Person davon Kenntnis nehme.

Das LG wies die Klage der Hersteller gegen das Auktionshaus in vollem Umfang ab. Die Richter erklärten, Ansprüche ergäben sich weder aus Marken-, Wettbewerbs- oder Deliktsrecht. Weil die Uhren erkennbar als Fälschungen angeboten worden seien, sei bereits fraglich, ob in dem Versteigern überhaupt eine Markenverletzung liege. Die Frage könne aber offen bleiben, weil die Klage jedenfalls wegen der Haftungserleichterungen des TDG für das Anbieten fremder Inhalte unbegründet sei. Der Anwendbarkeit des TDG stehe auch weder die Verordnung über die Europäische Gemeinschaftsmarke (GMVO) noch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) entgegen. Die Auktionen seien auch weder eigene Inhalte von eBay noch habe sie sich das Auktionshaus nachträglich zu Eigen gemacht. Das ergebe sich auch nicht daraus, dass eBay anteilig an den Versteigerungserlösen beteiligt sei oder sogenannte "Bietagenten" zur Verfügung stelle. Das Auktionshaus weise an allen wichtigen Stellen seines Angebots deutlich darauf hin, dass der einzelne Versteigerer die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Angebote trage. Die Tätigkeit von eBay sei deshalb vergleichbar mit der eines Messeveranstalters, der für Angebote von Messeteilnehmern ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden könne.

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