Gebrauchsmusteranmeldung scheitert nicht zwangsläufig wegen plattdeutscher Bezeichnung des Gebrauchsmusters
Wird bei einer Gebrauchsmusteranmeldung die Eintragung eines plattdeutschen Begriffs zur Bezeichnung eines Gebrauchsmusters beantragt, führt das nicht zwangsläufig zur Abweisung der gesamten Gebrauchsmusteranmeldung. Das entschied in einer Rechtsbeschwerdesache der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 19.11.2002 (Az. X ZB 23/01). Im Fall hatte ein Anmelder eine Gebrauchsmusteranmeldung für eine Liegeunterlage auf Plattdeutsch eingereicht und für die Bezeichnung der Unterlage die Eintragung des plattdeutschen Begriffs "Läägeünnerloage" beantragt. Später hatte der Anmelder innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Dreimonatsfrist eine Übersetzung der Anmeldung auf Hochdeutsch nachgereicht und erklärt, hilfsweise beantrage er für die Bezeichnung des eingereichten Gebrauchsmusters die Eintragung des hochdeutschen Begriffs "Liegeunterlage". Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte beanstandet, der nur hilfsweise gestellte Antrag auf Eintragung des hochdeutschen Begriffs sei unzulässig, und hatte die Gebrauchsmusteranmeldung deshalb insgesamt zurückgewiesen. Eine Beschwerde der Anmelder zum Bundespatentgericht (BPatG) war erfolglos geblieben.
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