Presserat rügt "BILD" wegen grober Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Der Deutsche Presserat (Presserat) hat die "Bild-Zeitung" auf seiner Sitzung am 11.12.2002 erneut wegen grober Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte gerügt. Eine Rüge handelte sich das Blatt wegen eines Berichts über einen Selbstmord ein, in dem neben dem abgekürzten Namen und Vornamen des Toten auch sein Alter und seine Arbeitsstätte genannt wurde. Außerdem wurden Vermutungen über mögliche private Beweggründe der Selbsttötung angestellt. Der Presserat kritisierte, der Bericht sei ein grober Verstoß gegen die bei Berichten über entsprechende Vorfälle gebotene Zurückhaltung gewesen. Die Nennung von Namen und näheren Begleitumständen sei bei Selbstmorden nur ausnahmsweise zu rechtfertigen, beispielsweise wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handele. Eine weitere Rüge sprach die Selbstkontrolleinrichtung für einen Bericht über einen Kindermord aus, bei dem der vermutlich schuldunfähige Tatverdächtige mit Bild, Vornamen und abgekürztem Vornamen identifizierbar gemacht und als "Killer" und "Schwein" bezeichnet wurde. Der Presserat wies darauf hin, dass die Abbildung eines Tatverdächtigen nach dem Pressekodex nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung liege und Haftbefehl beantragt sei oder wenn das Verbrechen unter den Augen der Öffentlichkeit begangen worden sei. Mit der "Süddeutschen Zeitung" handelte sich auf der Sitzung des Presserats auch ein Vertreter der so genannten "Qualitätspresse" eine Rüge ein. Die Münchener hatten einen Leserbrief gekürzt abgedruckt, dessen Verfasser zunächst den Artikel, auf den er sich bezog, kurz zusammengefasst, um anschließend seine Kritik zu äußern. Ausgerechnet dieser Teil wurde jedoch nicht abgedruckt, so dass der irreführende Eindruck entstand, dass der Leserbriefschreiber den kritisierten Artikel unterstützte.
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