Gericht bestätigt Vertriebsverbot für CD-Kopierautomat
Das Landgericht München I (LG) hat ein im Oktober 2002 ausgesprochenes einstweiliges Vertriebsverbot für einen CD-Kopierautomaten grundsätzlich bestätigt. Die Richter erklärten in einem am 10.12.2002 veröffentlichten Urteil vom 7.11.2002, die Geräte dürften nur mit einem deutlichen Hinweis vertrieben werden, dass das Aufstellen zur entgeltlichen Nutzung durch Dritte unzulässig sei (Az. 7 O 18271/02). Die Geräte wie vom Hersteller geplant öffentlich zugänglich an Tankstellen oder in Fotogeschäften aufzustellen, sei unzulässig. Das LG bekräftigte seine Auffassung, dass die durch Benutzer des Geräts vorgenommenen Vervielfältigungen auch dem Aufsteller zurechenbar seien. Weil die Nutzung der Münzautomaten entgeltlich erfolge, könne sich der Aufsteller nicht auf das so genannte Recht des Benutzers zur Anfertigung von Privatkopien nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berufen. Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Benutzer eine Privatkopie von einem Dritten nur dann herstellen lassen, wenn die Herstellung unentgeltlich erfolge. Beantragt hatten das Vertriebsverbot mehrere Unternehmen der deutschen Musikindustrie.
Dokumente:
- Pressemitteilung des LG München I v. 10.12.2002
- Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 i. d. F. v. 23.7.2002 (UrhG)
Institutionen:
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