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13.01.2003; 17:46 Uhr
BGH gestattet Rechtsanwalt Internetauftritt unter "presserecht.de"
Kein Verstoß gegen Standesrecht - Werbung weder irreführend noch unsachlich

Ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Presserecht darf für seine Kanzlei im Internet auch unter der Adresse "presserecht.de" werben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 25.11.2002. Geklagt hatte im Fall ein Berliner Rechtsanwalt, der unter der umstrittenen Adresse im Internet Entscheidungen, Aufsätze und aktuelle Nachrichten zum Presse- und Medienrecht anbietet. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin hatte die Domain als irreführende und unsachliche Werbung im Sinn des anwaltlichen Berufsrechts (§§ 49 b BRAO, 6 BORA) beanstandet und die weitere Nutzung der Adresse untersagt. Der Anwaltsgerichtshof Berlin hatte diese Entscheidung durch Beschluss vom 25.4.2002 bestätigt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Beschlusses des BGH liegen noch nicht vor.

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