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22.11.2002; 15:41 Uhr
Anwaltsranglisten fallen unter Meinungsfreiheit
Bundesverfassungsgericht verneint Fall getarnter Werbung

Sogenannte Anwaltsranglisten fallen unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit und dürfen auch gewerblich vertrieben werden. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer am 22.11.2002 veröffentlichten Entscheidung. Bei den Listen handele es sich auch nicht um einen Fall des unlauteren Wettbewerbs in Form "getarnter Werbung". Anderslautende Entscheidungen des Landgerichts München I (LG) und des Oberlandesgerichts München (OLG) hoben die Karlsruher Richter auf. Die Sache wurde zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Einem Eilantrag des betroffenen Verlags, die Veröffentlichung einer Neuauflage zuzulassen, hatte das BVerfG bereits in einer einstweiligen Anordnung Anfang August 2002 stattgegeben.

Im Fall hatte ein Verlag seit 1998 ein Handbuch mit sogenannten Anwaltsranglisten vorwiegend wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Kanzleien vertrieben. In dem Handbuch wurden den namentlich genannten Kanzleien in verschiedenen Listen ein bestimmter Rang zugewiesen. Die Zuweisung erfolgte auf Grund einer redaktionellen Befragung unter anderem von Anwälten, Mandanten und Rechtswissenschaftlern. Unter den einzelnen Listen wurde dementsprechend auch darauf hingewiesen, dass die Auswahl und Bewertung der Kanzleien lediglich das subjektive Ergebnis der Recherchen der Redaktion wiedergebe. Außer den Ranglisten enthielt das Handbuch auch einen Werbeteil, in dem Rechtsanwälte gegen Entgelt Anzeigen schalten konnten.

Gegen die Veröffentlichung des Handbuchs hatten zwei Münchener Rechtsanwälte Klage erhoben. Sie waren der Auffassung, bei dem Handbuch handele es sich um einen Fall des unlauteren Wettbewerbs im Sinn des § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem beklagten Verlag falle ein Verstoß gegen das Verbot verdeckter Werbung zur Last. Das OLG schloss sich dieser Meinung im Berufungsverfahren an und bejahte einen Unterlassungsanspruch der Kläger. Eine Revision des unterlegenen Verlages zum Bundesgerichtshof (BGH) blieb ohne Erfolg. Der Verlag legte daraufhin Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein.

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