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26.11.2002; 16:55 Uhr
Gericht hält Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach TDG für wettbewerbswidrig
LG Düsseldorf bejaht verbraucherschützenden Charakter der Vorschriften

Der Streit um die wettbewerbsrechtliche Einordnung der Kennzeichnungspflichten nach dem Teledienstegesetz (TDG) erhält durch zwei Gerichtsentscheidungen neue Nahrung. Die Wuppertaler Rechtsanwaltskanzlei Geißler Koepsell Schneider teilte am 25.11.2002 mit, das Landgericht Düsseldorf (LG) habe in zwei neuen Entscheidungen einen verbraucherschützenden Charakter der einschlägigen Vorschriften des TDG bejaht (Beschlüsse vom 7.11. und 25.11.2002, Az. 34.O.172/02 und 34.O.188/02). Folgerichtig habe das Gericht einen Fall unlauteren Wettbewerbs unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bejaht. Die Entscheidung des LG Düsseldorf decke sich mit einem Beschluss des LG Berlin vom 17.9.2002 (Az. 103.O.102/02), das ebenfalls bestritten habe, dass es sich bei den §§ 3 und 6 TDG lediglich um wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschriften handele. Letzteres sei bisher von einer Reihe anderer Gerichte vertreten worden. Die Unlauterkeit einer fehlenden oder unvollständigen Kennzeichnung nach dem TDG sei damit wieder "völlig offen".

Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) müssen Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste unter anderem Angaben zu Namen, Anschrift und Vertretungsberechtigten machen. Für eine Reihe von Berufen gelten seit Anfang des Jahres 2002 aber zusätzliche Veröffentlichungspflichten. So müssen Rechtsanwälte nun unter anderem nach § 6 Nr. 5 a TDG die Rechtsanwaltskammer angeben, der sie angehören. Nach § 6 Nr. 5 c TDG sind sie außerdem verpflichtet, die für sie einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und Angaben dazu zu machen, wie diese zugänglich sind. Für Rechtsanwälte sind das vor allem die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Bei Fehlen der vorgeschriebenen Informationen droht das Gesetz Bußgelder bis zu 50.000 Euro an. Die entsprechenden Vorschriften des TDG dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr vom Juni 2000.

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