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19.11.2002; 17:47 Uhr
Bloßes Abzeichnen führt noch nicht zu freier Benutzung
LG München I entscheidet Streit über Verwendung der "Pumuckl"-Figur im Internet

Das bloße Abzeichnen eines urheberrechtliche geschützten Werks reicht nicht aus, um von einer freien Benutzung des Werks sprechen zu können. Das bekräftigte am 19.11.2002 das Landgericht München I (LG), das einen Streit über die Verwendung der "Pumuckl"-Figur im Internet zu entscheiden hatte (7 O 22704/01). Im Fall hatte eine Grafikerin, die den rothaarigen Kobold vor fast 40 Jahren entworfen hatte, einem Unternehmen die Rechte zur Verwertung der Figur durch sogenanntes "Merchandising" eingeräumt. Das Unternehmen bewarb entsprechende Verwertungen auch im Internet, allerdings ohne dort namentlich auf die Urheberin hinzuweisen. Entsprechende Forderungen wies die Firma mit der Begründung zurück, die im Internet verwendete Vorlage sei nicht von der Grafikerin, sondern von einem Dritten gezeichnet worden und stelle eine freie Benutzung der "Pumuckl"-Figur dar. Die Grafikerin erhob daraufhin Klage und bekam nun vom LG Recht. Auch die im Internet verwendete Figur habe die von der Grafikerin geschaffenen charakteristischen Merkmale, darunter den wirren Haarschopf, die runde Kopfform, die abstehenden Ohren und die übergroßen Hände und Füße. Die Grafikerin müsse deshalb als Urheberin genannt und beteiligt werden.

Nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist dem Urheber eines Werkes nicht nur dessen Vervielfältigung vorbehalten. Der Urheber kann auch eine Entstellung und andere Beeinträchtigung des Werks verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen zu gefährden. Dem Urheber bleibt es auch überlassen, die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen zu erlauben oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Bearbeitung für sich gesehen selbst eine urheberrechtlich geschützte geistige Schöpfung darstellt. Die Rechte des Urhebers enden erst dort, wo ein selbständiges Werk "in freier Benutzung" seines Werkes geschaffen worden ist. Nach § 24 Absatz 1 UrhG darf eine solche "freie Benutzung" ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 24 Absatz 2 UrhG nur, wenn einem Musikwerk erkennbar eine Melodie entnommen und einem neuen Werk zu Grunde gelegt wird (der sogenannte "starre Melodienschutz"). Die Gerichte stellen an das Vorliegen einer freien Benutzung allerdings hohe Anforderungen. Sie liegt nach gefestigter Rechtsprechung erst dann vor, wenn das benutzte Werk völlig in den Hintergrund tritt und vor dem neuen Werk verblasst.

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