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31.10.2002; 18:40 Uhr
Kabelnetzbetreiber darf TV-Programm nur mit Zustimmung des Veranstalters einspeisen
OLG Dresden bestätigt Entscheidung des LG Leipzig

Kabelnetzbetreiber dürfen Fernsehprogramme nur mit Zustimmung des Veranstalters in ihre Netze einspeisen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG) am 30.10.2002 in einem Grundsatzurteil (Az. 14 U 2179/01). Jede Einspeisung und Weiterverbreitung eines TV-Signals über ein Kabelnetz setze eine vertragliche Vereinbarung des Netzbetreibers mit dem Fernsehsender voraus. Die Richter bestätigten damit eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Leipzig (LG). Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) begrüßte die Entscheidung als Klärung einer "urheberrechtlichen Grundsatzfrage". Das Urteil bestätige, dass die Fernsehsender bei der Digitalisierung "als gleichberechtigte Partner am Tisch sitzen", meinte VPRT-Präsident Jürgen Doetz. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Im Fall hatte der Leipziger Netzbetreiber PrimaCom das Programm des Fernsehsenders ProSieben ab September 2000 nur noch digital in das Kabelnetz der Messestadt eingespeist. Wer den Sender über das Kabelnetz empfangen wollte, musste nicht nur einen Digitaldekoder zur Signalentschlüsselung anschaffen, sondern an PrimaCom auch ein zusätzliches Entgelt zahlen. Der Netzbetreiber verzichtete vorher nicht nur auf Verhandlungen mit ProSieben, sondern unterrichtete den Sender auch nicht über die digitale Einspeisung. Der Kirch-Sender erwirkte daraufhin wie die RTL-Gruppe, deren Programm PrimaCom ebenfalls unerlaubt ins Leipziger Kabelnetz eingespeist hatte, eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen. Während sich PrimaCom mit den Bertelsmann-Sendern Anfang Februar 2001 verständigte, kam es mit ProSieben zu keiner Einigung.

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