Patentamt hebt Untersagungsverfügung gegen PMG endgültig auf
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat seine Untersagungsverfügung gegen die Presse-Monitor Deutschland GmbH (PMG) durch Bescheid vom 23.10.2002 endgültig aufgehoben. Das teilte das Gemeinschaftsunternehmen der deutschen Verlagswirtschaft am 28.10.2002 in einer Pressemitteilung mit. Die Behörde beugte sich damit entsprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht München (VG) hatte bereits Mitte Mai 2002 eine Anordnung des DPMA aufgehoben, mit der die Behörde eine eigene Untersagungsverfügung gegen die PMG vom März 2002 für vorläufig vollziehbar erklärt hatte. Das DPMA hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVerwGH) eingelegt, war damit aber erfolglos geblieben. Das Gericht bestätigte Mitte August 2002, an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des DPMA beständen "gravierende, derzeit nicht ausräumbare Zweifel". Der PMG sei es deshalb nicht zuzumuten, eine so einschneidende Anordnung wie die Untersagung der Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs vorläufig zu befolgen.
Das DPMA war der Auffassung, bei der PMG handele es sich der Sache nach um eine Verwertungsgesellschaft. Als solche bedürfe sie nach dem Wahrnehmungsgesetz (WahrnG) für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis des DPMA als zuständiger Aufsichtsbehörde. Die PMG habe es aber unterlassen, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Das DPMA müsse deshalb einschreiten und den weiteren Geschäftsbetrieb untersagen. Nur so könne verhindert werden, dass sich das Unternehmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle entziehe. Bereits das VG hatte in seinem Beschluss vom Mai 2002 allerdings erhebliche Zweifel geäußert, ob diese Auslegung des WahrnG einer Überprüfung standhalte. Zum einen sei nicht klar, ob es sich bei der PMG tatsächlich um eine Verwertungsgesellschaft handele. Zum anderen enthalte das WahrnG keine Rechtsgrundlagen, die eine Untersagung des Geschäftsbetriebes ermöglichten. Außerdem hatte sich das VG der Auffassung der PMG angeschlossen, dass die Tätigkeit des Unternehmens aller Voraussicht nach unter den Schutz der Pressefreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) falle. Das DPMA habe das bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Gesellschafter der PMG hatten bereits unmittelbar nach der Untersagungsverfügung des DPMA kritisiert, durch die Anordnung sei erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Presseunternehmen vom Staat verboten worden.
Die deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger haben die PMG bereits 1999 gegründet. Gesellschafter sind neben den Verlagen Augstein, Burda, FAZ, Gruner + Jahr, Springer, dem Süddeutschen Verlag und der Verlagsgruppe Handelsblatt auch der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Geschäftsgegenstand des Gemeinschaftsunternehmens ist der Vertrieb elektronischer Pressespiegel an Unternehmen, Behörden und Verbände. Die Kunden der PMG können sich seit Anfang April 2001 am jeweiligen Erscheinungstag ab sieben Uhr morgens aktuelle Zeitungsberichte aus zur Zeit rund 140 Druckerzeugnissen über das Internet herunterladen und beispielsweise über ein firmeneigenes Netzwerk an verschiedenen Bildschirmarbeitsplätzen zur Verfügung stellen. Das Unternehmen hofft auf einen jährlichen Umsatz von 50 bis 100 Millionen Mark. Durch das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu elektronischen Pressespiegeln sieht sich die PMG gestärkt. Der BGH hat am 11.7.2002 entschieden, dass auch elektronische Pressespiegel unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung der Rechteinhaber der übernommenen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel vervielfältigt und verbreitet werden dürfen, dass dafür aber Urheberrechtsabgaben an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden müssen. Die PMG geht aber davon aus, dass ihr Angebot nicht unter das sogenannte Pressespiegelprivileg und damit auch nicht unter die Vergütungspflicht fällt.
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