Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch besteht nur "ganz oder gar nicht"
Der presserechtliche Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur "ganz oder gar nicht". Der in Anspruch genommene Verlag könne den Abdruck der Gegendarstellung insgesamt verweigern, falls nicht nur die Richtigstellung von Tatsachen, sondern auch die Berichtigung von Vermutungen verlangt werde, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit Urteil vom 25.10.2002 (Az. 14 U 67/02). Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Kläger das Gericht ermächtige, selbständig Kürzungen an der verlangten Gegendarstellung vorzunehmen. Im Fall hatte ein Sänger eine Zeitschrift verklagt, die über Gerüchte über eine angeblich bevorstehende Trennung des Sängers von seiner Ehefrau berichtet hatte. Der Sänger plane nicht nur, ein gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohntes Haus zu verkaufen, sondern wende auch der Mutter eines von ihm gezeugten nichtehelichen Kindes erhebliche Beträge zu. Der Kläger verlangte nicht nur eine Gegendarstellung zu den angeblichen Zuwendungen, sondern auch zu den Trennungsgerüchten und den angeblichen Verkaufsplänen, blieb in diesen beiden Punkten aber in beiden Instanzen erfolglos. Das Landgericht Offenbach (LG) und das OLG stellten übereinstimmend fest, in beiden Fällen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern bloße Vermutungen. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
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