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16.10.2002; 18:55 Uhr
Gericht untersagt Vertrieb von CD-Kopierautomat
Grenzen des Rechts zur Privatkopie wegen Entgeltlichkeit überschritten

Das Landgericht München I (LG) hat einem Gerätehersteller durch einstweilige Verfügung den Vertrieb von CD-Kopierautomaten untersagt. Die Richter stellten fest, dass die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Musik-CDs mit den Geräten nicht mehr durch das sogenannte Recht zur Privatkopie nach § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gedeckt sei. Grund sei, dass die Kopien durch die Münzautomaten entgeltlich erstellt würden, was bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig sei (Az. 7 O 18271/02). Das LG schloss sich damit der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) an, das vor kurzem eine ähnliche Entscheidung erlassen hat. Beantragt hatten die einstweilige Verfügung mehrere Unternehmen der deutschen Musikindustrie. Der Bundesverband der Phonographischen Industrie Deutschlands (Bundesverband Phono) begrüßte die Entscheidung der Münchener Richter. Verbandsgeschäftsführer Peter Zombik warnte, Betreiber von CD-Kopierautomaten seien für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die damit begangen werden. Entsprechende Geräte dürften in Deutschland nur mit Zustimmung der Rechteinhaber aufgestellt werden.

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