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15.10.2002; 15:33 Uhr
Musik-CD gegenüber Schallplatte keine neue Nutzungsart
Entscheidung des BGH

Die Musik-CD ist gegenüber der herkömmlichen Schallplatte aus Vinyl keine neue Nutzungsart. Dieser Auffassung scheint nach einer Meldung der Musikwoche vom 11.10.2002 jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) zu sein. Der Branchendienst berichtet, der BGH habe am 10.10.2002 eine entsprechende Klage eines Musikers gegen Universal Music Deutschland (Universal) zurückgewiesen (Az. I ZR 16/00). Ein weiterer, ähnlich gelagerter Fall sei an das Landgericht Berlin (LG) als Vorinstanz zurückverwiesen worden. Universal-Justitiar Henning Zimmermann begrüßte die Entscheidung gegenüber der Musikwoche als "Etappensieg". Die Frage, ob ältere Plattenverträge auch die Verwertung auf Musik-CD abdeckten, sei in juristischen Fachkreisen bisher umstritten gewesen. "Jetzt haben wir ein höchstrichterliches Präzedenzurteil zu unseren Gunsten - das zählt", meinte Zimmermann. Die Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor, wird aber in den nächsten Wochen erwartet.

Im Fall hatten die Musiker Ringo Funk und Joachim Ehrig Klage gegen Universal als Rechtsnachfolgerin der Plattenfirmen Phonogramm und Motor Music erhoben. Funk und Ehrig hatten den Unternehmen in den 70er Jahren im Rahmen von Plattenverträgen das Recht eingeräumt, Musikaufnahmen auf Langspielplatte zu veröffentlichen. Das Recht zur Veröffentlichung von Musik-CDs war in den Verträgen nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem begannen die Plattenverlage Ende der 80er Jahre damit, die Alben auch auf Musik-CD zu veröffentlichen, ohne sich weitere Rechte einräumen zu lassen. Das führte zwischen Musikern und Verlagen zu Streit über die Abrechnung der zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Musik-CDs. Funk und Ehrig zogen deshalb vor Gericht, Ehrig vertreten durch den bekannten Berliner Urheberrechtler Paul Hertin. Beide beriefen sich darauf, bei der Musik-CD habe es sich in den 70er Jahren um eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" im Sinn des § 31 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gehandelt, eine Einräumung entsprechender Nutzungsrechte sei deshalb gar nicht möglich gewesen. Funk bekam mit dieser Auffassung Recht von Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, Ehrig ging es vor dem Landgericht Berlin genauso. Universal legte allerdings gegen beide Entscheidungen Revision ein.

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