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30.03.2023; 10:38 Uhr
Kein Anspruch auf Zugang zu Kohl-Unterlagen und Ermittlungsakten der Bundesanwaltschaft
BVerwG entscheidet zweimal zu Auskunftsansprüchen

Das BVerwG hat am gestrigen Tag zweimal zu Auskunftsansprüchen gegen staatliche Stellen entschieden. In beiden Fällen hat es die Revision der jeweiligen Kläger zurückgewiesen (BVerwG 10 C 2.22; BVerwG 10 C 6.21).

Im ersten Verfahren (BVerwG 10 C 2.22) begehrte eine Journalistin unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Bundesarchivgesetz Zugang zu allen Unterlagen des Altkanzlers Helmut Kohl, die dem Bundeskanzleramt sowie dessen Witwe vorliegen. Dieses Begehren lehnte nun jedoch auch das BVerwG ab, da die Behörde mit Blick auf mehrere tausend infrage kommende Aktenbände aufgrund des unzumutbaren Aufwands die Auskunft zurecht verweigern dürfe. Hinsichtlich der nicht mehr vorliegenden Informationen bestehe darüber hinaus auch kein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde.

Im zweiten Verfahren (BVerwG 10 C 6.21) begehrte ein Verein gegenüber dem ehemaligen BMJV über den Erlass einer Weisung Zugang zu Ermittlungsakten der Bundesanwaltschaft. Diesbezüglich entschied das BVerwG nun, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes schon gar nicht eröffnet sei, da dieses lediglich materielles Verwaltungshandeln erfasse, es sich aber im vorliegenden Fall um eine strafrechtliche Angelegenheit handele und daher das BMJV als Aufsichtsorgan der Rechtspflege auftrete.

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