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11.05.2023; 17:43 Uhr
Recht auf prozessuale Waffengleichheit: erneute Verletzung durch LG Berlin
Bundesverfassungsgericht stellt zum achten Mal Verstoß der Pressekammer fest

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Pressekammer des LG Berlin festgestellt. Dabei handelt es sich um den achten Verstoß der Kammer seit 2020. Es berichtet u.a. LTO.

Hintergrund des erneuten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.04.2023, Az. 1 BvR 718/23) ist eine einstweiligen Verfügung gegen die Axel Springer SE, die Boris Becker beim LG Berlin beantragt hatte. Das Gericht erließ diese innerhalb von zwei Tagen, ohne zumindest versucht zu haben, den Verlag anzuhören.

Als »prozessuales Urrecht« gebietet es das Recht auf prozessuale Waffengleichheit in Verbindung mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich, der Gegenseite vor einer gerichtlichen Entscheidung Gehör zu gewähren, um auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

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