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08.10.2002; 17:20 Uhr
Eurovisions-Regeln für Untergabe von Sendelizenzen für Sportereignisse europarechtswidrig
Gericht erklärt Freistellung der Kommission zu Gunsten der EBU ein zweites Mal für nichtig

Die Regeln der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den EU-Mitgliedsstaaten für die Untergabe von Sendelizenzen für Sportereignisse an Dritte sind unvereinbar mit europäischen Wettbewerbsrecht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) in Straßburg, das am 8.10.2002 veröffentlicht wurde (Az. T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00). Eine Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), die die Lizenzvergabe durch die European Broadcasting Union (EBU) im Rahmen der Eurovision ausdrücklich von Beschränkungen des EU-Rechts freigestellt hatte, erklärten die Richter für nichtig. Bei der Annahme der Kommission, im Rahmen der Eurovision sei auch für Nichtmitglieder des europäischen Dachverbands der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten ein Zugang zu Senderechten und Aufzeichnungen zu vernünftigen Bedingungen gewährleistet, handele es sich um einen "offenkundigen Beurteilungsfehler". Das EuG meinte, durch den gemeinsamen Erwerb und Austausch von Fernsehrechten über die EBU sei zum einen der Wettbewerb unter den Mitgliedern des Dachverbands beschränkt. Zum anderen ergäben sich Beschränkungen auch für Nichtmitglieder, weil die Senderechte üblicherweise als Exklusivlizenzen innerhalb der EBU vergeben würden. Die EBU kündigt noch am selben Tag eine Sondersitzung ihre Präsidiums an, um die weiteren Schritte zu beraten. Der EuG hatte bereits im Jahr 1996 eine Freistellungsentscheidung der Kommission für die Vergaberegeln der EBU für unwirksam erklärt. Die EBU hatte die Regelungen daraufhin angepasst und eine erneute Freistellung erhalten.

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