Gewerkschaft fordert Nachbesserungen am Urhebervertragsrecht
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (verd.i) drängt wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern auf weitere Nachbesserungen am Urhebervertragsrecht. Es sei an der Zeit, die soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler "deutlich zu verbessern", erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Frank Werneke am 8.10.2002 in einer Pressemitteilung. Mit dem neuen Urhebervertragsrecht sei in der vergangenen Legislaturperiode ein wichtiger Schritt in diese Richtung gemacht worden. Nun komm es aber darauf an, den eingeschlagenen Weg "konsequent weiter zu gehen". Als Beispiele nannte Werneke die gesetzliche Verankerung von Ausstellungshonoraren und ein Künstlergemeinschaftsrecht.
Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern ist am 1.7.2002 in Kraft getreten. Kernpunkte sind die Einführung eines gesetzlichen Anspruches der Urheber auf angemessene Vergütung, die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Urheber- und Verwertervereinigungen und eine umfangreiche Neufassung des sogenannten Bestseller-Paragraphen. Für den Ausgleich in der Lizenzkette soll dabei ein gesetzlicher Durchgriffsanspruch gegen den Verwerter sorgen, bei dem die Erlöse anfallen. Überschattet wird das Inkrafttreten des Gesetzes von Befürchtungen der Verwertungswirtschaft, die neuen Regelungen würden zu einer Flut von Rechtsstreitigkeiten führen. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) hatte zuletzt Mitte Juni 2002 gewarnt, vor allem die Neuregelung des sogenannten Bestseller-Paragraphen in § 32 a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werde die Gerichte beschäftigen. Der Wortlaut des Gesetzestextes sei bereits aus sich heraus nicht verständlich.
Dokumente:
- Pressemitteilung von ver.di v. 8.10.2002
- Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 i. d. F. v. 23.7.2002 (UrhG)
- Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern v. 25.1.2002 (BT-Drs. 17/8058)
Institutionen:
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