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23.08.2002; 18:28 Uhr
Abfrage von Personalausweisnummer genügt nicht für Jugendschutz im Internet
Betreiber eines Internetangebots wegen Verbreitung von Pornografie verurteilt

Die Abfrage einer Personalausweisnummer reicht nicht aus, um bei pornografischen Internetangeboten einen ausreichenden Jugendschutz zu gewährleisten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Neuss (AG), über das die Neuss-Grevenbroicher Zeitung (NGZ) am 19.8.2002 berichtet. Im Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Geschäftsführer eines Düsseldorfer Unternehmens wegen Verbreitung pornografischer Schriften im Internet angeklagt. Vorausgegangen war ein Hinweis von jugendschutz.net an die Bezirksregierung Düsseldorf, die das zuständige Landeskriminalamt eingeschaltet hatte. Der 42jährige Angeklagte verteidigte sich vor Gericht damit, die strittigen Bilder seien nur nach Eingabe einer Personalausweisnummer zugänglich gewesen, aus der sich auch das Geburtsdatum des Benutzers ermitteln lasse. Auf diesem Weg sei sichergestellt gewesen, dass kein Minderjähriger Zugriff auf die jugendgefährdenden Seiten bekomme. Einen lückenloser Schutz könne von ihm nicht erwartet werden. Das Gericht schloss sich allerdings der Auffassung der Staatsanwaltschaft an, mit dem verwendeten Verfahren seien den Belangen des Jugendschutzes nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Strafrichter wies darauf hin, Kinder und Jugendliche könnten sich einfach Zugang zu den Ausweisen ihrer Eltern verschaffen. Außerdem sei es ein Leichtes, sich über das Internet Ausweisnummern oder Anleitungen zum Erstellen brauchbarer Ziffernfolgen zu beschaffen. Der Geschäftsführer wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 70 Euro verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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[IUM/jz]

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