mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
20.06.2002; 18:23 Uhr
Homepagebetreiber muss Gästebuch regelmäßig auf rechtswidrige Einträge prüfen
Urteil des LG Trier - Auch private Anbieter müssen Einträge einmal wöchentlich durchsehen

Der Betreiber eines sogenannten "virtuellen Gästebuchs" im Internet muss dessen Inhalt in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge überprüfen und diese erforderlichenfalls löschen. Das entschied das Landgericht Trier (LG) in einem am 20.6.2002 veröffentlichten Urteil (Az. 4 O 106/00). Nach Auffassung der Richter besteht diese Pflicht auch für einen rein privaten Betreiber eines Internetangebots. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass sich der Betreiber von den Inhalten des Gästebuches distanziere, genüge nicht, um einer Haftung zu entgehen. Wer eine regelmäßige Kontrolle unterlasse, mache sich auch den Inhalt rechtswidriger Äußerungen zu eigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Fall hatte ein Nutzer im Januar 2000 einem Steuerberater im Gästebuch eines privaten Internetangebots Steuerbetrug unterstellt. Der Steuerberater fühlte sich durch diese Behauptung in seiner Ehre verletzt und erhob deswegen Klage gegen den Betreiber des Angebots. Das LG gab der Klage Mitte Mai 2002 statt und verurteilte den Betreiber, die strittige Behauptung nicht mehr zu verbreiten und auch in Zukunft nicht im Gästebuch zu dulden. Außerdem verpflichteten die Richter den Inhaber des Internetangebots, das Gästebuch in wöchentlichen Abständen zu überprüfen. Der Betreiber legte gegen diese Entscheidung zwar Berufung ein. Das Rechtsmittel wurde vom Oberlandesgericht Koblenz aber am 16.5.2002 mit Versäumnisurteil zurückgewiesen (Az. 6 U 985/01).

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