mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
19.07.2002; 14:55 Uhr
Fußballvereine wollen Werbezeit der Rundfunksender selbst vermarkten
DFL fordert für Senderechte Werbezeiten für Sponsoren - VPRT: Nicht akzeptabel

Die Vereine der deutschen Fußball-Bundesliga wollen die Vergabe von Senderechten davon abhängig machen, dass sie selbst Werbezeiten der Rundfunksender an ihre eigenen Sponsoren vermarkten dürfen. Das teilte der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) am 18.7.2002 mit. Entsprechende Forderungen habe im Zusammenhang mit den Hörfunkrechten für die Saison 2002/2003 die Deutsche Fußball-Liga GmbH (DFL) erhoben, die für die Bundesliga-Vereine die Senderechte vermarktet. VPRT-Vizepräsident Hans-Jürgen Kratz sprach mit Blick auf die Forderungen der DFL von einem "nicht akzeptablen Eingriff in die Programm- und Werbehoheit der Sender". Die privaten Rundfunkunternehmen würden sich nicht auf ein Lizenzmodell einlassen, das es den Vereinen ermöglichen würde, ihre eigenen Sponsorpartner im Programm fremder Sender zu präsentieren. Kratz verwies auch auf das noch laufende Gerichtsverfahren zur Klärung der Frage, ob für die Berichterstattung aus den Fußballstadien überhaupt "Hörfunkrechte" erforderlich seien. Schon aus diesem werde man sich auf die Vorstellungen der DFL nicht einlassen, meinte der VPRT-Vizepräsident.

Das Landgericht Hamburg (LG) hat Ende April 2002 entschieden, dass Hörfunksender für die Berichterstattung von Sportereignissen an die Veranstalter Lizenzgebühren zahlen müssen. Die Richter wiesen mit ihrem Urteil eine Musterklage des Privatsenders Radio Hamburg gegen den Hamburger Sportverein (HSV), den FC St. Pauli und die DFL ab. Radio Hamburg wollte durch die Klage mit Unterstützung des VPRT gerichtlich die Frage klären lassen, ob es die sogenannten Hörfunkrechte überhaupt gibt. Die Sender sind der Auffassung, dass sie kostenlos aus den Stadien berichten dürfen. Sie berufen sich auf ihr grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berichterstattung. Die Radioberichte entständen auf Grund einer schöpferischen Eigenleistung der Reporter und nicht durch die bloße Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens. Der Fall liege deshalb anders als etwa bei Fernsehübertragungen. Das Gericht begründete seine Entscheidung dagegen damit, wer in den Stadien das Hausrecht ausübe, dürfe auch bestimmen, wer von dort berichte. Während Vereine und DFL das Urteil begrüßten, kündigte Radio Hamburg Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG) an.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 772:

https://www.urheberrecht.org/news/772/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.