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08.05.2002; 18:54 Uhr
Telefonauskunft darf nicht Auskünfte aus Internetangebot der Bahn erteilen
LG Köln bejaht "unzumutbare Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Interessen"

Die Telefonauskunft Telegate darf für entgeltliche Dienstleistungen nicht mehr das kostenlose öffentliche Internetangebot der Deutschen Bahn AG nutzen. Das entschied das Landgericht Köln (LG) am 8.5.2002 im Wege einstweiliger Verfügung (Az. 28 O 180/02). Die Deutsche Bahn sei Urheberin der Datenbank, die über ihre Internetseiten zugänglich sei. Die "wiederholte und systematische Nutzung" der Datenbank durch Telegate beeinträchtige die Urheberrechte des Unternehmens "in unzumutbarer Weise". Das ergebe sich vor allem daraus, dass der Bahn durch den Umweg über die Telefonauskunft die Möglichkeit genommen werde, durch das eigene Internetangebot Kundenbetreuung und Kundenbindung zu betreiben. Die Richter gaben damit der Deutschen Bahn recht, die vor allem auf den hohen finanziellen Aufwand für die Pflege und Wartung der Datenbank verwiesen hatten. Das Unternehmen gibt dafür nach eigenen Angaben jährlich etwa 2,5 Millionen Euro aus. Telegate hatte sich dagegen darauf berufen, das Internetangebot der Bahn sei öffentlich zugänglich und werde nicht systematisch genutzt.

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