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26.04.2002; 15:32 Uhr
Hörfunksender müssen für Stadion-Berichterstattung zahlen
Urteil des Landgerichts Hamburg - Sender hatten Bestehen von Hörfunkrechten bestritten

Hörfunksender müssen für die Berichterstattung von Sportereignissen an die Veranstalter Lizenzgebühren zahlen. Das entschied am 26.4.2002 das Landgericht Hamburg (Az. 308 O 415/01). Die Richter wiesen mit ihrem Urteil eine Musterklage des Privatsenders Radio Hamburg gegen den Hamburger Sportverein (HSV), den FC St. Pauli und die Deutsche Fußball-Liga (DFL) ab, die für die deutschen Bundesligavereine die Senderechte vermarktet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, wer in den Stadien das Hausrecht ausübe, dürfe auch bestimmen, wer von dort berichte. Während Vereine und DFL das Urteil begrüßten, kündigte Radio Hamburg Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG) an.

Radio Hamburg wollte durch die Klage mit Unterstützung des Verbands Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) gerichtlich die Frage klären lassen, ob es die sogenannten Hörfunkrechte überhaupt gibt. Die Sender sind der Auffassung, dass sie kostenlos aus den Stadien berichten dürfen. Sie berufen sich auf ihr grundgesetzlich geschütztes Recht auf freie Berichterstattung. Die Radioberichte entständen auf Grund einer schöpferischen Eigenleistung der Reporter und nicht durch die bloße Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens. Der Fall liege deshalb anders als etwa bei Fernsehübertragungen. Die Vereine als Veranstalter haben sich dem gegenüber schon immer auf ihr Hausrecht berufen.

Der VPRT sprach im Zusammenhang mit dem Urteil des LG von einem "Sieg in der Niederlage". Das Gericht habe zwar entschieden, dass die Vereine für den Zutritt zu den Stadien eine "über einen Aufwendungsersatz hinausgehende Vergütung" verlangen könnten. Das sei aber wohl nicht im Sinne eines umfassenden Ausschließlichkeitsrechts zu verstehen, sondern nur als Anspruch auf ein erhöhtes Eintrittsgeld. Der VPRT wies darauf hin, dass die Vereine ihre Forderungen gegenüber den privaten Radiosendern daher bereits gesenkt hätten. Das sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Der VPRT betonte aber, beim Streit über die Rundfunkrechte sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. Nach wie vor sei nicht rechtskräftig geklärt, ob sich ein Zutrittsanspruch nicht bereits aus der Rundfunkfreiheit ergebe. Man werde deshalb die Klage von Radio Hamburg auch in zweiter Instanz unterstützen.

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