Medienwächter warnen SAT.1 und RTL vor Aufgabe der Regionalfenster
Die Landesmedienanstalten warnen SAT.1 und RTL davor, im Zusammenhang mit der Krise der angeschlagenen Münchener Kirch-Gruppe die Ausstrahlung der sogenannten "Regionalfenster" in Frage zu stellen. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), Norbert Schneider, erklärte am 23.4.2002 in Leipzig, die Sender dürften die "derzeit herrschende unübersichtliche Lage" nicht dazu benutzen, sich von "unliebsamen Programmteilen" zu trennen. Schneider betonte, Regionalfenster seien kein Ballast, sondern Bestandteil des Programmauftrags. Ihre Bedeutung sei im sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gerade erst unterstrichen worden. "Man kann durchaus der Meinung sein, dass der gegenwärtige Umfang des TV-Angebots in Deutschland auf der privaten Seite nicht bezahlbar ist. Es wäre jedoch ein völlig falsches Signal, diesen Umfang und die darin enthaltene Vielfalt ausgerechnet in der regionalen Berichterstattung zurückzunehmen", meinte Schneider weiter.
Stellung nahm die DLM auf ihrer Sitzung in Leipzig auch zu den umstrittenen Werbespots des Unternehmers Ulrich Marseille. Der Krankenhausbetreiber hatte in Sachsen-Anhalt als Kandidat der Partei Rechtsstaatliche Offensive (PRO) des Hamburger Richters Ronald Schill am Landtagswahlkampf teilgenommen. Als die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) Marseille die Ausstrahlung von Werbesendungen für seine Kliniken wegen angeblicher "politischer Schleichwerbung" untersagte, bemühte der Unternehmer erfolgreich die Verwaltungsgerichte. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg bestätigte in einem Eilverfahren, die umstrittenen Sendungen seien keine politische Werbung und dürften deshalb ausgestrahlt werden. Die DLM trat dem entschieden entgegen. DLM-Vorsitzender Schneider erklärte, die Spots stellten eine "deutliche Umgehung der Werbevorschriften" dar. Ein Unternehmer, der als Wahlkandidat auftrete, dürfe sich Werbemöglichkeiten im Rundfunk nicht erkaufen, meinte Schneider. Die DLM empfehle der MSA wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit, die gerichtliche Auseinandersetzung fortzusetzen.
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