Sachfremde Schlüsselbegriffe in Internetseiten wettbewerbswidrig
Das unsichtbare Einbinden sachfremder Schlüsselbegriffe in Internetseiten, die keinen Bezug zu dem betreffenden Internetangebot haben, ist wettbewerbswidrig. Das entschied das Landgericht Düsseldorf (LG) in einem Verfügungsverfahren mit Urteil vom 27.3.2002 (Az. 12 O 48/02). Die Düsseldorfer Richter erklärten, ein entsprechendes Verhalten erfülle den Tatbestand der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und des gezielten Abfangens von Kunden und sei damit unlauter im Sinn des § 1 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG). Außerdem liege auch eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinn des § 3 UWG vor. Das LG stellte klar, eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung durch Verletzung fremder Namens- oder Markenrechte sei dafür nicht zwingend Voraussetzung. Der Richterspruch stellt damit eine erhebliche Verschärfung gegenüber Entscheidung anderer Gerichte dar, die Unterlassungsansprüche namens- und markenrechtlich begründen konnten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im Fall war ein Anbieter von Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer von einem Mitbewerber verklagt worden. Das Unternehmen betrieb ein Internetangebot, in dem es für die von ihm vertriebenen Roben warb. Weitergehende Informationen, beispielsweise Rechtsprechungshinweise oder ähnliches, enthielt das Internetangebot nicht. Trotzdem hatte das Unternehmen in so genannten "meta tags" der entsprechenden Internetseiten Begriffe wie "Entscheidungen", "Urteile", "Leitsatzkartei" und "Universität" verwendet. Das beklagte Unternehmen hatte sich darauf berufen, es habe durch die Verwendung der Begriffe keine geschützten Namen oder Kennzeichen verletzt. Außerdem dienten "meta tags" immer dem Anlocken von Internetnutzern. Letztere seien darüber hinaus "Kummer gewöhnt" und wüssten, dass bei weitem nicht jede Seite, die von Suchmaschinen aufgelistet würden, auch brauchbare Inhalte aufweise.
Sogenannte "meta tags" ermöglichen es, im Kopfbereich von HTML-Seiten zusätzliche Angaben einzutragen, die auf der Seite nicht unmittelbar sichtbar sein sollen. Möglich sind beispielsweise Angaben zu Beschreibung, Schlüsselwörtern, Datum und Autor eines Textes. Beliebt sind solche "meta tags" vor allem deswegen, weil sie von Suchmaschinen, die das Internet durchsuchen, selbsttätig ausgelesen und in besonderen Datenbanken vermerkt werden. Bei einer anschließenden Suche mit der Suchmaschine nach dem jeweiligen Stichwort ergeben sich dadurch für die betreffende Seite unter Umständen eine bessere Platzierung bei den Suchergebnissen und als Folge davon höhere Besucherzahlen. In der Vergangenheit gab es deshalb bereits zahlreiche Fälle, in denen Unternehmen versuchten, beispielsweise durch die Verwendung fremder Warenzeichen in ihren "meta tags" Internetnutzer auf ihre Seiten zu locken. Dass dadurch fremde Marken- oder Namensrechte verletzt werden können, hat die Rechtsprechung bereits früh bestätigt.
(Das Urteil wurde mitgeteilt von der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Strömer.)
Dokumente:
- Urteil des LG Düsseldorf v. 27.3.2002 (Az. 12 O 48/02)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) v. 7.6.1909 i. d. F. v. 13.12.2001
Institutionen:
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