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14.03.2002; 18:22 Uhr
Musiktauschbörse Morpheus setzt auf Rechtemanagement
Unternehmen will Urheber vergüten und vor rechtswidrigen Vervielfältigungen schützen

Die Musiktauschbörse Morpheus will in Zukunft Urheberrechtsverletzungen verhindern und eine angemessene Vergütung der Urheber sicherstellen, deren Werke über das Tauschnetzwerk verbreitet werden. Der Betreiber von Morpheus, das US-amerikanische Unternehmen StreamCast Networks, setzt dabei nach US-Medienberichten angeblich auf digitales Rechtemanagement (DRM) und technische Kopierschutzverfahren. Vertrieben werden sollen dabei allerdings bis auf weiteres nur die Werke unabhängiger Künstler, die nicht bei großen Musikverlagen unter Vertrag sind. Hintergrund der Pläne, die angeblich Anfang April der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollen, ist möglicherweise ein Rechtsstreit, der StreamCast Networks zur Zeit beschäftigt. Die US-amerikanische Musik- und Filmwirtschaft hat kürzlich vor einem US-Bezirksgericht in Los Angeles Klage gegen das Unternehmen und zwei andere Internettauschbörsen erhoben. Die Kläger werfen StreamCast Networks und seinen beiden Konkurrenten vor, über die Tauschnetzwerke würden massenhaft rechtswidrig vervielfältigte Musiktitel und Filme verbreitet. StreamCast hofft unter Umständen darauf, sich vor Gericht darauf berufen zu können, das Morpheus diene in erheblichem Umfang auch legalen Zwecken.

US-amerikanische Musiktauschbörsen haben sich in der Vergangenheit gegenüber dem Vorwurf, sie ermöglichten Urheberrechtsverletzungen, häufig auf das sogenannte "Betamax-Argument" ("betamax defense") berufen. Der Begriff stammt aus einem Rechtsstreit, den das Filmstudio Universal in den 80er Jahren gegen Sony angestrengt hatte. Der Unterhaltungselektronikhersteller hatte damals mit dem "Betamax"-Gerät den ersten brauchbaren Videorekorder für den Heimgebrauch auf den Markt gebracht. Universal hielt die Verbreitung des Gerätes insgesamt für rechtswidrig, weil es die rechtswidrige Vervielfältigung von öffentlich ausgestrahlten Rundfunksendungen ermögliche. Der US Supreme Court wies die Klage aber schließlich im Jahr 1984 in letzter Instanz ab. Die Richter entschieden, wenn eine neue Technologie wesentliche, nichtverletzende Nutzungen ("substantial, noninfringing uses") ermögliche, müsse hingenommen werden, wenn sie auch für rechtswidrige Zwecke genutzt werden könnte. Folgerichtig hatte sich auch die umstrittene Musiktauschbörse Napster vor Gericht darauf berufen, über die eigenen Server würden nicht nur urheberrechtlich geschützte Inhalte getauscht. Das Unternehmen hatte damit aber aus zwei Gründen keinen Erfolg. Zum einen erwies es sich als schwierig, wesentliche, nichtverletzende Nutzungen nachzuweisen. Außerdem haben sich bereits mehrere Gerichte auf den Standpunkt gestellt, dass die Betamax-Entscheidung auf Musiktauschbörsen nicht übertragen werden könnte.

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[IUM/jz]

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