Vorgehen gegen rechtsextremistische Internetangebote nicht strafbar
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat sich durch das Vorgehen gegen rechtsextremistische Internetangebote aus den USA nicht strafbar gemacht. Die Behörde teilte am 7.3.2002 mit, die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft habe entsprechende Ermittlungen gegen Regierungspräsident Jürgen Büssow und seine Mitarbeiter wegen fehlenden Tatverdachtes eingestellt. Grund der Ermittlungen war eine Strafanzeige, die ein Stuttgarter Bürgerrechtler Ende Januar 2002 gegen die Beamten gestellt hatte. Der Zensurgegner hatte der Bezirksregierung darin unter anderem Datenunterdrückung und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen. Büssow erklärte dazu, er habe die Einstellung des Verfahrens erwartet. Dem Antragsteller sei es wohl von Anfang an nur darum gegangen, "das Verwaltungshandeln der nordrhein-westfälischen Aufsichtsbehörde zu stören und die Behörde in den Augen der Öffentlichkeit ins Unrecht zu setzen". Der Regierungspräsident wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Köln mittlerweile auch ein entsprechendes Verfahren gegen einen Zugangsanbieter eingestellt hätte, gegen den auf Grund derselben Strafanzeige ermittelt worden war.
Der Kampf deutscher Behörden gegen Rechtsextremismus und Pornographie im Internet ist schwierig, weil viele Inhalte, die nach deutschem Recht strafbar sind, im Ausland vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Um diesem Missstand abzuhelfen, nehmen einige deutsche Bundesländer schon seit längerem die Zugangsanbieter stärker in die Pflicht, die lediglich den Zugriff auf die im Ausland abgelegten fremden Inhalten ermöglichen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte im November 2001 erfolgreich ein Dutzend Internetprovider aufgefordert, rechtsextremistische Angebote aus den USA für Abrufe deutscher Nutzer zu sperren. Umgesetzt wurde die Blockade durch Änderungen an den Domain Name Servern (DNS) der Provider, die die Zuweisung von Domainnamen an die dazugehörigen IP-Adressen bewerkstelligen. Die Behörde beruft sich gegenüber den Zugangsanbietern auf ihre Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV.) Nach § 5 Absatz 3 des MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, zwar nicht verantwortlich. Bei Rechtsverstößen sind die zuständigen Behörden gehalten, vorrangig gegen die Anbieter und die Betreiber der Rechner, auf denen die rechtswidrigen Angebote vorgehalten werden, vorzugehen. Falls sich solche Maßnahmen aber als nicht durchführbar oder nicht durchführbar erweisen, ermöglicht es § 18 Absatz 3 des MDStV aber, Maßnahmen zur Sperrung auch gegen reine Zugangsvermittler zu richten.
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