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09.04.2002; 16:36 Uhr
Europäische Kommission lehnt Beschwerden gegen ZDF-Medienpark ab
"Keine staatlichen Beihilfen" - Sender begrüßt Entscheidung

Die beabsichtigte Zusammenarbeit des ZDF mit einem privaten Unternehmen bei der Errichtung des geplanten ZDF-Medienparks stellt keine staatliche Beihilfe im Sinn des EG-Vertrages dar. Der Sender teilte am 8.4.2002 mit, die Europäische Kommission habe bereits am 25.3.2002 eine entsprechende Beschwerde von drei privaten Freizeitparkbetreibern zurück gewiesen. Der neue ZDF-Intendant Markus Schächter begrüßte die Entscheidung der Brüsseler Wettbewerbshüter. Sie zeige, dass der ZDF-Medienpark auch beihilferechtlich auf solider Grundlage stehe, meinte der Senderchef. Schächters Vorgänger Dieter Stolte, mittlerweile Aufsichtsratsvorsitzender der ZDF-Tochtergesellschaften, erklärte, das Votum der Kommission sei für die laufende Suche nach Investoren für das Vorhaben "sehr förderlich". Dass das Vorhaben vom Grundversorgungsauftrag des Senders gedeckt ist und auch mit geltendem Rundfunk- und Wettbewerbsrecht vereinbar ist, hatte bereits im August 2001 das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) festgestellt. Trotz der beiden Entscheidungen ist die rechtliche Zukunft des Medienparks nach wie vor ungewiss. Vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz läuft nach wie vor ein Normenkontrollantrag gegen einen Mitte Juli 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan der Stadt Mainz, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Medienparks regelt.

Das ZDF will auf dem Mainzer Lerchenberg in Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen für etwa 250 Millionen Mark einen Medienpark errichten und dort Fahrgeschäfte und Simulatoren betreiben. Außerdem sind Gaststätten und ein Hotel vorgesehen. Alle Angebote des Parks sollen einen Bezug zum Fernsehprogramm des Senders haben. Das ZDF erwartet etwa 1,4 Millionen Besucher jährlich. Gegen das Vorhaben geklagt hatten die privaten Betreiber des Holyday Parks Hassloch, des Brühler Phantasialands und des Hollywood- und Safari-Parks aus dem nordrhein-westfälischen Stukenbrok. Die Unternehmen waren der Auffassung, das ZDF verstoße mit Errichtung und Betrieb des Medienparks gegen rundfunkrechtliche Vorgaben, gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Eine entsprechende Klage blieb allerdings erfolglos. Das LG Mainz und das OLG Koblenz stellten sich auf den Standpunkt, der geplante Park sei ein zulässiges Mittel der Zuschauerbindung und weder rundfunk- noch kartell- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Angesichts des heftigen Wettbewerbsdrucks, dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch private Fernsehsender ausgesetzt sei, müsse das ZDF die Möglichkeit zur Eigenwerbung haben. Die Richter meinten, kein Sender könne im Wettbewerb noch nur durch seine bloße Rundfunktätigkeit in herausragender Stellung bestehen. Das OLG warnte allerdings, exzessives Merchandising und die Beauftragung eines einzelnen Unternehmens mit dem Vorhaben könne zu einer Verselbständigung des Parks führen oder wechselseitige Abhängigkeiten schaffen.

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[IUM/jz]

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