Geldentschädigung für Fotos von Prominentenkindern nur ausnahmsweise
Auch Kinder von Personen der Zeitgeschichte können nicht ohne weiteres eine Geldentschädigung verlangen, wenn Fotos von ihnen ohne Zustimmung ihrer Eltern veröffentlicht werden. Das bestätigte nach einer Meldung des Branchendienstes kressreport vom 7.1.2002 der Bundesgerichtshof (BGH), der eine Klage des SAT1-Moderators Harald Schmidt abwies. Schmidt hatte im Namen seiner beiden Kinder die Hamburger Bildagentur action press verklagt, die vor zwei Jahren ohne Einwilligung der Eltern Fotos der Familie Schmidt an die Zeitschrift "Gala" verkauft hatte. Vor Gericht berief sich der Moderator darauf, die Veröffentlichung der Bilder hätte zu einer potenziellen Gefährdung seiner Kinder geführt. Als Entschädigung verlangte er für jedes Kind einen Betrag von 50.000 Mark. In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg (LG) die Klage abgewiesen. Auch die Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) war ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision von Schmidt hin schloss sich nun auch der BGH der Auffassung der Vorinstanzen an. Die Karlsruher Richter bekräftigten, ein Entschädigungsanspruch komme nur beim Vorliegen besonders gewichtiger Umstände in Betracht. Im Fall sei das nicht ausreichend dargelegt worden.
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