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09.01.2002; 19:18 Uhr
US-Senator will Verbrauchern Umgehung von Kopierschutzmechanismen teilweise erlauben
US-Urheberrecht soll geändert werden - "Regelungen führen zu ungerechten Ergebnissen"

Im US-Kongress sind Forderungen laut geworden, Verbrauchern in gewissem Umfang die Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu erlauben. Der demokratische Senator Rick Boucher kündigte am 7.1.2002 in Washington an, er werde ein Gesetz einbringen, das die durch den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) im Jahr 1998 eingeführte sogenannte "Umgehungsklausel" ("circumvention clause") teilweise aufheben werde. Nach dieser Regelung ist die Entfernung von Kopierschutzmechanismen in den USA grundsätzlich untersagt. Geht es nach dem Willen von Boucher, sollen Verbraucher Kopierschutzmechanismen in Zukunft ausschalten dürfen, wenn das für "legitime persönliche Nutzungen" ("legitimate personal uses") erforderlich ist. Die Entfernung zu Zwecken der "Piraterie" ("piracy") soll aber weiter verboten bleiben. Der Senator meinte, es gebe eine zunehmende Anzahl von Fällen, wo die geltenden Regelungen zu "ungerechten Ergebnissen" führte, weil Verbraucherrechte durch technische Maßnahmen vereitelt würden. Das gelte beispielsweise mit Blick auf den Audio Home Recording Act (AHRA), der Verbrauchern die Anfertigung digitaler Vervielfältigungsstücke von Tonträgern zu privaten Zwecken ausdrücklich erlaube, im Gegenzug dazu aber die Erhebung von Urheberrechtsabgaben auf bestimmte Geräte und Tonträger regele.

Nach § 1201 des U. S. Copyright Act (USCA) ist die Umgehung technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot löst nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus, sondern kann nach § 1204 USCA auch zu Geldstrafe von bis zu 500.000 US-Dollar oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings, dass der Verstoß vorsätzlich und zu gewerblichen Zwecken ("purposes of commercial advantage") oder aus privatem Gewinnstreben ("private financial gain") erfolgt. Ausnahmsweise zulässig ist die Umgehung technischer Maßnahmen nur in einer abschließend geregelten Anzahl von Fällen, beispielsweise für Zwecke der Verschlüsselungsforschung. Ob der US-Kongress die bestehenden Regelungen ohne Weiteres aufheben kann, ist allerdings fraglich. Mit Einfügung der §§ 1201 ff. USCA sind die USA ihren Verpflichtungen aus dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger von 1996 nachgekommen. Beide Verträge verpflichten die Unterzeichnerstaaten, "angemessenen Rechtsschutz" ("adequate legal protection and effective legal remedies") gegen die Umgehung von Kopierschutzmechanismen vorzusehen. Wegen der WIPO-Verträge verpflichtet auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie die EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung entsprechender Regelungen.

Dokumente:

[IUM/jz]

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