mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
07.02.2002; 16:33 Uhr
Urheberrechtsabgaben nach Auffassung der GEMA unverzichtbar
"Einziger Weg, Urhebern zu angemessener Vergütung zu verhelfen"

Urheberrechtsabgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Bild- und Tonträger sind nach Auffassung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verwertungsrechte (GEMA) nach wie vor unverzichtbar. Das deutsche System der Gestattung der privaten Vervielfältigung verbunden mit einer Vergütungspflicht für die dafür benutzten Geräte und Materialien habe sich einrucksvoll bewährt, erklärte der GEMA-Vorsitzende Reinhold Kreile in einem Beitrag für das gerade erschienene "GEMA-Jahrbuch 2001/2002". Die Urheberrechtsabgaben seien nach wie der einzige Weg, den Urhebern zu einer angemessenen Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu verhelfen. Die Abgaben müssen nach Ansicht des GEMA-Vorsitzenden allerdings dringend angehoben werden. Kreile verwies auf die Umsätze in zweistelliger Milliardenhöhe, die in Deutschland mit Unterhaltungselektronik gemacht würden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der wirtschaftliche Wert beispielsweise von Audio- und Videorekordern vor allem in der Möglichkeit zum privaten Kopieren bestehe. Die im Jahr 2000 erhobenen Geräte- und Leerkassettenvergütungen von 138 Millionen Mark nähmen sich vor diesem Hintergrund eher bescheiden aus, meinte Kreile. Der GEMA-Vorsitzende zeigte sich in seinem Beitrag zuversichtlich, dass sich die Verwertungsgesellschaften auch mit ihren Forderungen gegenüber den Herstellern von digitalen Vervielfältigungsgeräten wie CD-Brennern durchsetzen würden.

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen die EU-Mitgliedsstaaten Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gesetzlich erlauben. Nach der Richtlinie muss aber unter anderem sichergestellt sein, dass die Urheber für diese Nutzung ihrer Werke in jedem Fall einen angemessenen Ausgleich erhalten. Bisher wird dieser Ausgleich in fast allen Ländern der EU durch pauschale Urheberrechtsabgaben gewährleistet, die auf Vervielfältigungsgeräte und -medien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgezahlt werden. Unbekannt ist dieses System lediglich in Großbritannien, Irland und Luxemburg. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen zu privaten oder sonstigen eigenen Zwecken bisher in weitem Umfang, verpflichtet aber die Hersteller beispielsweise von Leerkassetten, Videobändern oder Fotokopierern zur Zahlung bestimmter Gebühren, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und an die jeweils betroffenen Urheber verteilt werden. Die Gerätehersteller halten pauschale Urheberrechtsabgaben seit langem für überholt. Sie verweisen darauf, technisch sei es inzwischen möglich, die Rechte der Urheber und deren Anspruch auf angemessene Vergütung durch digitalen Kopierschutz und digitales Rechtemanagement zu gewährleisten. Entsprechende Lösung seien auch gerechter als eine pauschale Abgabe, die auch die Geräte verteuere, die nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genützt würden. Die Hersteller verweisen inzwischen auch darauf, dass auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie Einzelvereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern den Vorzug gebe.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 530:

https://www.urheberrecht.org/news/530/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.