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22.01.2002; 17:50 Uhr
Brandenburg geht gegen Pornografie im Internet vor
Ministerium schließt Internetangebot - Bundesweit erste Maßnahme dieser Art

In Deutschland ist erstmals ein Internetangebot wegen Verstoßes gegen Jugendschutzvorschriften geschlossen worden. Ein Sprecher des Brandenburger Jugendministeriums bestätigte am 22.1.2002 in Potsdam, dass man eine entsprechende Untersagungsverfügung gegen den Betreiber eines Angebots mit pornografischen Inhalten erlassen habe. Gleichzeitig habe man die Verhängung einer Geldbuße nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) angedroht und Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt. Nach Darstellung des Ministeriums hatte sich der Mann zuvor geweigert, die von ihm angebotenen jugendgefährdenden Inhalte durch geeignete Maßnahmen vor einem Abruf durch Jugendliche zu schützen. Mit den Seiten sollte nach Angaben der Behörde für weitere, kostenpflichtige Internetangebote geworben werden. Der Betreiber des Angebots hat der Verfügung mittlerweile Folge geleistet und die beanstandeten Inhalte aus dem Netz entfernt. Brandenburgs Bildungsminister Steffen Reiche (SPD) erklärte anlässlich des Vorfalls gegenüber der Nachrichtenagentur AFP, Jugendschutz sei ein hohes Gut. Wer gegen Jugendschutzgesetze verstoße, müsse mit einem harten Durchgreifen des Staates rechnen.

Wer Pornografie Minderjährigen zugänglich macht, macht sich nach § 184 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Pornografie, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen und Tieren zum Gegenstand hat, darf nach § 184 Absatz 3 StGB nicht einmal Erwachsenen zugänglich gemacht werden. In Mediendiensten im Sinne des MDStV ist "einfache" Pornografie ausnahmsweise dann zulässig, wenn durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt wird, dass Minderjährige nicht von ihr Kenntnis nehmen können. Möglich ist das beispielsweise durch die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen, die nur Nutzern zugänglich gemacht werden, die dem Betreiber einen gültigen amtlichen Altersnachweis vorgelegt haben. Falls pornografische Inhalte im Internet nicht ausreichend vor einem Abruf durch Minderjährige gesichert werden, kann die zuständige Landesbehörde nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des MDStV "die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen" gegenüber dem Anbieter treffen. Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 MDStV kann die Behörde insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. § 20 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 MDStV ermöglicht es den Medienwächtern darüber hinaus, Bußgelder bis zu rund 256.000 Euro (500.000 Mark) zu verhängen.

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