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22.11.2001; 16:15 Uhr
NRW macht Ernst mit Vorgehen gegen Zugangsanbieter
Zwölf Unternehmen sperren rechtsextremistische Seiten - "Maßnahmen möglich und wirksam"

Nordrhein-Westfalen macht Ernst mit der Ankündigung, beim Kampf gegen rechtswidrige ausländische Internetangebote stärker die deutschen Zugangsanbieter in die Pflicht zu nehmen. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte am 22.11.2001 mit, zwölf Internetprovider im größten deutschen Bundesland seien der Aufforderung nachgekommen, vier rechtsextremistische Angebote aus den USA für Abrufe deutscher Nutzer zu sperren. Bei einem weiteren Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen seien die Seiten vorübergehend nicht erreichbar gewesen, die Sperrung sei aber mittlerweile wieder aufgehoben worden. Umgesetzt wurde die Blockade durch Änderungen am Domain Name Server (DNS) der Provider, die die Zuweisung von Domainnamen an die dazugehörigen IP-Adressen bewerkstelligen. Die Behörde sprach im Zusammenhang mit der Aktion von einem Erfolg und erklärte, die Maßnahme zeige, dass eine Sperrung rechtswidriger ausländischer Angebote ohne weiteres technisch möglich und wirksam sei. Das lasse sich auch aus den zahlreichen Beschwerden und Drohungen schliessen, die wegen der Blockierung bei Behördenmitarbeitern eingegangen seien. Noch bei einer Anhörung der Bezirksregierung Mitte November 2001 hatten sich rund 90 nordrhein-westfälische Zugangsanbieter gegen Forderungen der Behörde verwahrt, ausländische Internetangebote mit fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden und jugendgefährdenden Inhalten nicht weiter für deutsche Internetnutzer zugänglich zu machen. Die Unternehmen waren der Auffassung, die dafür von der Verwaltung vorgeschlagenen technischen Maßnahmen seien ungeeignet oder unzumutbar.

Der Kampf deutscher Behörden gegen Rechtsextremismus und Pornographie im Internet ist schwierig, weil viele Inhalte, die nach deutschem Recht strafbar sind, im Ausland vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Um diesem Missstand abzuhelfen, haben einige deutsche Bundesländer schon vor längerem angekündigt, künftig auch die Zugangsanbieter in die Pflicht zu nehmen, die lediglich den Zugang zu den im Ausland abgelegten fremden Inhalten vermitteln. Die Bezirksregierung Düsseldorf beruft sich gegenüber den Zugangsanbietern auf ihre Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 3 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV.) Nach § 5 Absatz 3 des MdStV sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, zwar nicht verantwortlich. Bei Rechtsverstößen sind die zuständigen Behörden gehalten, vorrangig gegen die Anbieter und die Betreiber der Rechner, auf denen die rechtswidrigen Angebote vorgehalten werden, vorzugehen. Falls sich solche Maßnahmen aber als nicht durchführbar oder nicht durchführbar erweisen, ermöglicht es § 18 Absatz 3 des MDStV aber, Maßnahmen zur Sperrung auch gegen reine Zugangsvermittler zu richten. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. Falls die betroffenen Unternehmen eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden verweigern, können im Einzelfall Bußgelder bis zu einer Million Mark verhängt werden.

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