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30.10.2001; 16:51 Uhr
Rundfunkanstalten wollen Produktvermarktung in Kindersendungen untersuchen
Hans-Bredow-Institut mit Studie beauftragt - Bisher keine gesicherten Erkenntnisse

Die Landesrundfunkanstalten in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz wollen gemeinsam den Missbrauch von Kindersendungen zur Produktvermarktung untersuchen lassen. Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen) teilte am 30.10.2001 mit, man werde eine entsprechende Studie beim Hamburger Hans-Bredow-Institut in Auftrag geben. Beschäftigen soll sich die Untersuchung in erster Linie mit der Verwendung von Markenzeichen in Kindersendungen. Die LPR Hessen erklärte dazu, vor allem der Kinderfernseh- und Werbebereich habe sich in den letzten Jahren stark verändert. Fernsehserien dienten "zunehmend als Türöffner von ganzen Produktpaletten", kritisierten die Medienwächter. Gesicherte Erkenntnisse zu diesem Phänomen wie auch zur Ausgestaltung und Wirkung solcher Sendungen und Serien auf Kinder gebe es bisher nicht. Sie seien aber unbedingt notwendig, um Kindern und Jugendlichen eine wirksame Werbekompetenz zu vermitteln.

Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) zwar grundsätzlich zulässig. Nach § 7 Absatz 1 des RfStV dürfen Werbesendungen und Teleshopping, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richten oder bei denen Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, aber nicht deren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen. Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf- oder Mietverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Allgemein gilt nach § 7 Absatz 2 des RfStV, dass Werbung und Werbetreibende das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen dürfen. Darüber hinaus fordert § 7 Absatz 3 des RfStV, dass Werbung und Teleshopping klar als solche erkennbar und von anderen Programmteilen eindeutig getrennt sein müssen. Unzulässig ist nach dem RfStV außerdem der Einsatz unterschwelliger Techniken zu Werbezwecken. Die Rechtslage in Deutschland entspricht damit der in den meisten Ländern der Europäischen Union, die Rundfunkwerbung für Minderjährige nicht grundsätzlich verbieten. Einige EU-Mitgliedsstaaten fahren allerdings einen restriktiveren Kurs. In Griechenland beispielsweise darf Spielzeugwerbung in der Zeit von sieben Uhr morgens bis zehn Uhr abends nicht ausgestrahlt werden. In Schweden ist Werbung, die sich an Minderjährige richtet, sogar völlig verboten.

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