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28.08.2001; 17:08 Uhr
Bundesjustizministerium will an Recht auf Privatkopie festhalten
Kopierschutz erst "bei der dritten oder vierten Kopie" - Gesetzliche Regelung angekündigt

Das Bundesjustizministerium will mit Blick auf immer wirkungsvollere Kopierschutzverfahren am Recht der Verbraucher auf Privatkopien festhalten. Nach einem Bericht des Heise-Verlages sprach sich ein Vertreter des Bundesjustizministeriums, Elmar Hucko, am 28.8.2001 auf einer Tagung in Berlin dafür aus, das im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Recht zur Anfertigung einzelner Vervielfältigungen zu privaten Zwecken auch bei Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in angemessenem Umfang aufrecht zu erhalten. Die Verwertungswirtschaft forderte Hucko nach der Meldung auf, Kopierschutzmechanismen und Verfahren zum digitalen Rechtemanagement (DRM) so zu gestalten, dass sie Vervielfältigungen erst "bei der dritten oder vierten Kopie" verhinderten. Völlig sperrende Kopierschutzverfahren seien in Deutschland "nicht erwünscht". Wie der Heise-Verlag weiter berichtet, kündigte der für Wirtschaftsrecht zuständige Abteilungsleiter des Ministeriums an, der Gesetzgeber werde dies auch entsprechend klarstellen.

Die am 9.4.2001 vom EU-Ministerrat verabschiedete EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (EU-Urheberrechtsrichtlinie) belässt den Mitgliedsstaaten bei Privatkopien einen gewissen Gestaltungsspielraum. Regelungen in den Mitgliedsstaaten dürfen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch ohne Einwilligung des Urhebers erlauben. Die Vervielfältigungen dürfen aber weder direkt noch indirekt kommerziellen Zwecken dienen. Außerdem müssen die Regelungen in den Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass die Rechteinhaber für die Vervielfältigungen einen "gerechten Ausgleich" erhalten, wie er beispielsweise durch pauschale Urheberrechtsabgaben möglich ist.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erklärt in seinem § 53 Absatz 1 Satz 1 die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch für zulässig. Die Kopien dürfen nach Satz 2 der Vorschrift auch durch Dritte hergestellt werden, in der Regel aber nur, wenn dies unentgeltlich geschieht. Nach § 54 des UrhG kann der Urheber der vervielfältigten Werke von den Herstellern von Vervielfältigungsgeräten und -materialien aber als Ausgleich eine angemessene Vergütung verlangen, die in Form von Urheberrechtsabgaben in seinem Namen von den Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Vorschriften, die es untersagen, die Anfertigung von Privatkopien durch technische Maßnahmen zu verhindern, enthält das UrhG bisher nicht. § 69d des UrhG regelt allerdings für Computerprogramme, dass die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf. Nach der Rechtsprechung sind Programme, die die Anfertigung einer Sicherungskopie durch technische Sperren verhindern, deshalb mangelhaft und lösen Gewährleistungsansprüche des Käufers aus.

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