mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
21.08.2001; 16:52 Uhr
Etappensieg für ZDF bei Streit um geplanten "Medienpark"
OLG Koblenz weist Berufung von drei Freizeitparkbetreibern zurück - Revision möglich

Das ZDF hat im Streit um seinen geplanten "Medienpark" vor Gericht einen wichtigen Etappensieg errungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) wies am 21.8.2001 die Berufung von drei Freizeitparkbetreibern gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz (LG) zurück (Az. 4 U 957/00). Das Landgericht hatte bereits im Mai 2000 entschieden, dass das vom ZDF geplante Projekt vom Grundversorgungsauftrag des Senders gedeckt und mit geltendem Rundfunk- und Wettbewerbsrecht vereinbar sei. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige vierte Zivilsenat des OLG schloss sich dieser Auffassung nun an. ZDF-Intendant Dieter Stolte begrüßte den Richterspruch als weiteren wichtigen Schritt für die Umsetzung des Parks. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das ZDF will auf dem Mainzer Lerchenberg in Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen für etwa 250 Millionen Mark einen Medienpark errichten und dort Fahrgeschäfte und Simulatoren betreiben. Außerdem sind Gaststätten und ein Hotel vorgesehen. Alle Angebote des Parks sollen einen Bezug zum Fernsehprogramm des Senders haben. Gegen das Vorhaben geklagt hatten die privaten Betreiber des Holyday Parks Hassloch, des Brühler Phantasialands und des Hollywood- und Safari-Parks aus dem nordrhein-westfälischen Stukenbrok. Die Unternehmen sind der Auffassung, das ZDF verstoße mit Errichtung und Betrieb des Medienparks gegen rundfunkrechtliche Vorgaben, gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Eine entsprechende Klage blieb in erster Instanz allerdings erfolglos. Das LG Mainz entschied am 26.5.2001, der geplante Park sei ein zulässiges Mittel der Zuschauerbindung und weder rundfunk- noch kartell- oder wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Das OLG schloss sich dieser Auffassung in seiner Entscheidung an, äußerte aber eine Reihe von Bedenken. Die Richter meinten, es bestehe tatsächlich die Gefahr, dass das ZDF mit dem Vorhaben seinen gesetzlichen Grundversorgungsauftrags überschreiten könne. Exzessives Merchandising und die Beauftragung eines einzelnen Unternehmens mit dem Vorhaben könne zu einer Verselbständigung des Parks führen oder wechselseitige Abhängigkeiten schaffen. Andererseits sei von grundlegender Bedeutung, dass das geplante Vorhaben dem Zweck der Eigenwerbung für das ZDF dienen solle. Diese wiederum sei nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch die notwendige Folge des enormen Wettbewerbs, dem sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegenüber den privaten Fernsehsendern stellen müssten. Kein Sender könne heute im Wettbewerb nur durch seine bloße Rundfunktätigkeit in herausragender Stellung bestehen.

Trotz der Entscheidung des OLG ist die rechtliche Zukunft des Medienparks nach wie vor ungewiss. Erst am 17.8.2001 stellte eine Mainzer Bürgerinitiative beim Oberverwaltungsgericht Koblenz Normenkontrollantrag gegen einen Mitte Juli 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Medienparks regelt. Dem entsprechenden Stadtratsbeschluss vorausgegangen war ein städtebaulicher Vertrag, den die Stadt Mainz Ende April 2001 mit dem ZDF und der ZDF-Medienpark Entwicklungs GmbH (MPEG) geschlossen hatte. Die Bürgerinitiative befürchtet durch Errichtung und Betrieb des Parks erhebliche Lärmbelästigungen. Unklar ist auch, ob sich der BGH in der Revisionsinstanz nicht doch noch den Argumenten des Leipziger Professors Christoph Degenhart anschließen könnte. Der Medienrechtlicher hält das geplante Projekt nicht nur für unvereinbar mit dem ZDF-Staatsvertrag, dem UWG und dem GWB, sondern auch für einen Verstoß gegen Beihilfeverbote des EU-Vertrages.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 332:

https://www.urheberrecht.org/news/332/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.